Um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Personalplanung auf der Grundlage einer sogenannten „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten, die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten geführt werden. Sie erleichtern es dem Arbeitgeber, die Einhaltung der Verdienstgrenze von Minijobs zu gewährleisten und gleichzeitig eine flexible Personaleinsatzplanung vorzunehmen.

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Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes festes monatliches Arbeitsentgelt und arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Die Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem ausgezahlten und vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt zu zahlen.
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, die sich insgesamt aus der in einem Jahr zu erwartenden Arbeitszeit ergeben. Somit sind Guthaben auf Arbeitszeitkonten voll zum Jahresentgelt zu zählen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro im Jahr überschritten, finden die Regelungen für Minijobs keine Anwendung.

Beispiel:
Arbeitnehmer, die in einem Kalenderjahr bereits 5200 Euro verdient haben, Ende Dezember aber noch über ein Zeitguthaben von umgerechnet 300 Euro verfügen, sind nicht mehr geringfügig beschäftigt (5.200 + 300 = 5.500). Der Arbeitgeber hat in vorausschauender Betrachtungsweise den Minijobber ab dem Zeitpunkt versicherungspflichtig bei der Krankenkasse anzumelden, ab dem ersichtlich wurde, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Hinweis:
Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen müssen neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Vereinbarung über die Arbeitszeit ungültig. In diesen Fällen wäre vom Beginn der Beschäftigung an das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen.

Zusätzliche Regelungen durch den Mindestlohn bei Arbeitszeitkonten:
Nach dem neuen Mindestlohngesetz sind bei Arbeitnehmern, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung eines Mindestlohns auszugleichen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitslohn so hoch ist, dass der Mindestlohn für sämtliche geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden erreicht ist. Monatlich dürfen jeweils nicht mehr als 50% der vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto gehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens im folgenden Kalendermonat auszugleichen.