Im Zeitalter von Handy & Co. nutzen zahlreiche Verbraucher die Möglichkeit, ihre Freizeit mit Dienstleistungen im Internet zu gestalten. Videodownload, Spiele, Partnervermittlungen, Glücksspiele uvm. Sind sie Anbieter solcher elektronischen Dienstleistungen, ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung dieser grundlegend.

Umsatzsteuerlich werden Leistungen als elektronische Dienstleistungen bezeichnet , die fast ausschließlich elektronisch bzw. über das Internet erfolgen und die menschliche Beteiligung sehr gering. Also insbesondere voranstehende Beispiele ( vgl. auch Art. 7 MwStVO). Bisher handelte es sich umsatzsteuerlich um sogenannten B2C-Geschäfte (Leistung eines Unternehmer an einen Verbraucher) und der Ort des leistenden Unternehmens war ohne Besonderheiten zu ermitteln. Mit der Folge, dass ein Unternehmer B, der seinen Firmensitz in Bogen hat, mit seinen Umsätzen in Deutschland umsatzsteuerbar war, unabhängig davon in welchem Land der Endverbraucher wohnte.

Ab dem 01.01.2015 ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung der elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Sie werden neuerdings nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert und sind im jeweiligen Land des Endverbrauchers der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dadurch muss der Unternehmer B in jedem Land seiner Endverbraucher eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Um diesen Aufwand zu mildern, wurde der sogenannte „Mini-One-Stop-Shop“ eingeführt. Dieses Verfahren ermöglicht eine einheitliche Übermittlung der Umsatzsteuer, der in der EU erbrachten Leistungen an Privatpersonen, an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung ist vierteljährlich innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des vierteljährlichen Besteuerungszeitraums vorzunehmen. Das vereinfachte Verfahren (MOSS oder M1SS) ist als Option ausgestaltet, das nur einheitlich über alle elektronischen Dienstleistungen gewählt werden kann. Für Quartale ohne solche Dienstleistungen sind Nullmeldungen abzugeben. Die Zahlungen sind für jeden Mitgliedsstaat des Gemeinschaftsgebiets und nach Steuersätzen aufzuteilen. Der Steuersatz hierfür, ist immer der des Mitgliedsstaates. Außerdem muss als einheitliche Währung der Euro (Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums) angegeben werden und es gelten die Rechnungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes.
Die Registrierung für 2015 ist seit dem 01.10.2014 möglich und vor dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen. Um diese Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Anmeldung unter folgendem Link erforderlich: https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax