Im folgenden Blogbeitrag beschäftige ich mich mit der Frage, wann Kinder die Pflegekosten Ihrer pflegebedürftigen Eltern übernehmen müssen und ob bzw. wie Kinder die für Eltern übernommenen Pflegekosten steuerlich geltend machen können.

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Die Pflege in einem Heim kostet durchschnittlich 4.000 Euro pro Monat. Allein durch eine durchschnittliche Rente und Zahlungen aus der staatlichen Pflegeversicherung kann eine Pflege im Heim nicht finanziert werden. Bei einer stationären Pflege leistet die staatliche Pflegeversicherung derzeit folgende Beiträge: Pflegestufe

Pflegeleistungen pro Monat
I 1.023 Euro
II 1.279 Euro
III 1.550 Euro
Härtefall 1.918 Euro

Hinweis: Ist die Rente des zu pflegenden Elternteils sehr klein, sollte ein Anspruch auf Grundsicherung („Sozialhilfe“) geprüft werden, weil im Grundsicherungsfall Kinder erst Unterhalt leisten müssen, wenn ihr Einkommen mindestens 100.000 Euro beträgt. Wenn das Vermögen der pflegebedürftigen Eltern (zuerst das des zu pflegenden Elternteils, dann das des Ehepartners) aufgebraucht ist, greift das Sozialamt auf die Kinder zurück, weil Eltern und Kinder wechselseitig unterhaltspflichtig sind. Schwiegerkinder sind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Dennoch kann ein hohes Einkommen des Ehegatten des Kindes zu höheren Unterhaltspflichten des Kindes führen, weil auch das Familieneinkommen relevant ist. Zudem wirkt sich die Haushaltsersparnis i. H. v. 10 % durch das Zusammenleben von Kind und Schwiegerkind erhöhend auf den Elternunterhalt aus. Die Höhe des Elternunterhalts hängt vom Einkommen (z. B. Bruttogehalt, Miet- oder Zinseinnahmen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben) und Vermögen des Kindes ab. Momentan gilt für das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind ein unantastbarer Selbstbehalt von monatlich 1.500 Euro und von 1.200 Euro für den Ehepartner. Zudem kann der Staat nicht zugreifen auf vorrangige Unterhaltspflichten (z. B. Kindesunterhalt), Kreditzinsen und -tilgungen und begrenzt (auf 5 % des sozialversicherungspflichtigen und 25 % des nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens) auf eigene Altersvorsorgebeiträge. Der Elternunterhalt beträgt die Hälfte des darüber hinaus noch verfügbaren Einkommens. Zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge des Kindes fließt das so genannte Altersvorsorge-Schonvermögen nicht in die Berechnung des Elternunterhalts mit ein. Hierzu zählen die selbstgenutzte, angemessene Immobilie (Die dadurch ersparte Miete rechnet allerdings zum Haushaltseinkommen!) und eine fiktive Altersrücklage: seit dem 18. Lebensjahr jährlich 4 % von monatlich 5 % des Gehalts. Können Kinder Pflegekosten, die sie für ihre Eltern übernehmen (müssen), in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen? In Frage kommt der Ansatz als außergewöhnliche Belastung. Das Einkommensteuergesetz sieht für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger die Steuervergünstigung nach § 33a EStG bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro vor. Allerdings reduziert sich dieser Höchstbetrag entsprechend (und entfällt schließlich völlig), wenn der pflegebedürftige Elternteil, der unterstützt wird, eigene Einkünfte und Bezüge (z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Teil der Rente) von mehr als nur 624 Euro im Jahr hat. § 33a EStG bleibt daher in vielen Fällen wirkungslos. Übernehmen Steuerpflichtige Pflegekosten von Angehörigen, ist alternativ ein Ansatz dieser als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG möglich. Bei dieser Variante kommt es nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen an, allerdings greift dabei die vom Einkommen des Kindes abhängige zumutbare Eigenbelastung, d. h. nur der übersteigende Teil der übernommenen Kosten wird steuermindernd berücksichtigt. Die zumutbare Eigenbelastung hängt ab vom Gesamtbetrag der Einkünfte (ggf. der Ehegatten) und von der Veranlagungsart sowie von der Anzahl der Kinder (für die ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht) und beträgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15 340 EUR über 15 340 EUR bis 51 130 EUR über 51 130 EUR
Steuerpflichtige, die keine Kinder haben
– Einzelveranlagung o. ä. 5 % 6 % 7 %
– Zusammenveranlagung 4 % 5 % 6 %
Steuerpflichtige, die … Kinder haben
– ein oder zwei Kind(er) 2 % 3 % 4 %
– drei oder mehr 1 % 1 % 2 %

Bei höheren Einkommen können übernommene Pflegekosten damit in geringerer Höhe steuerlich abgezogen werden und es resultiert regelmäßig – wenn überhaupt – nur ein geringer Steuervorteil.