Ein aktuelles Urteil des BFH sieht den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, entkräftet, wenn für private Fahrten des Steuerpflichtigen andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen PKW vergleichbar sind.

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Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fällt die private Nutzung betrieblicher PKW in den Geltungsbereich des § 19 EStG. Als Folge muss der Steuerpflichtige für privat genutzte betriebliche PKW monatlich 1% des Listenpreises ansetzen und versteuern (sog. 1%-Regelung). Zur Umgehung der 1%-Regelung besteht die Möglichkeit des Führens eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Ob der hohen Anforderungen an das Fahrtenbuch ist dies in der Praxis oft wenig praktikabel (vgl. dazu folgenden Blogbeitrag).

Strittiger Punkt im Zusammenhang mit der 1%-Regelung ist häufig der „Beweis des ersten Anscheins“ (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22.2.2012, BFH-Urteil vom 6.10.2011). Dabei wird von der tatsächlichen privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ausgegangen, sobald diese zur Verfügung stehen. Die 1%-Regelung greift damit automatisch.

Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob für Steuerpflichtige die Möglichkeit der Erschütterung oder Widerlegung des Anscheinsbeweises besteht, soweit andere private PKW zur Verfügung stehen.

Im konkreten Fall handelte es sich um zwei Gesellschafter (A und B) einer GbR und einen auf den Gesellschafter B zugelassenen Sportwagen. Im Privatbesitz des B befanden sich sowohl ein weiterer, vergleichbarer Sportwagen sowie ein Kombi.

Im konkreten Fall sprachen mehrere Umstände gegen eine private Nutzung. Zum einen war das fragliche Fahrzeug in einem beträchtlichen Zeitraum nicht auf den Gesellschafter zugelassen, eine private Nutzung war daher auszuschließen. Darüber hinaus befanden sich im Privatvermögen ein vergleichbarer Sportwagen sowie ein ähnlich stark motorisiertes weiteres Fahrzeug. Auch die familiären Verhältnisse sprachen gegen eine private Nutzung. So war Gesellschafter B Vater von fünf Kindern. Nach allgemeiner Erfahrung entspricht ein Sportwagen mangels Platzangebot nicht den Anforderungen des täglichen Lebens einer Großfamilie.

Der BFH hielt den Anscheinsbeweis für erschüttert. Es wäre Aufgabe des Finanzamts gewesen, die private Nutzung des Sportwagens zu beweisen (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2012).

Hier finden Sie das Urteil mit Begründungen.