Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) setzte bislang die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG (Fünftelregelung) bei einer Arbeitnehmerabfindung unter anderem voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich.

Dies galt nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung nicht, soweit es sich bei dem in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließenden Teilbetrag um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung von maximal 5 Prozent der Hauptleistung handelt.

Darüber hinausgehend hatte der BFH mit Urteil vom 13.10.2015 entschieden, dass die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch dann ausnahmsweise nicht entgegenstehe, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellten und die Nebenleistung geringfügig sei. Eine Nebenleistung könne unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger sei als die tarifliche Steuerbegünstigung bzw. -entlastung der Hauptleistung. Im Urteilsfall betrug die Nebenleistung konkret 9,73 % der Hauptleistung.

Die Finanzverwaltung hat sich daraufhin nach Erörterung auf Bundesebene der Rechtsprechung des BFH angeschlossen. Nach dem BMF-Schreiben vom 04.03.2016 kann eine Tarifbegünstigung damit gewährt werden, wenn die Nebenleistung

  1. entweder nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung beträgt
  2. oder unter Zugrundelegung der individuellen Steuerbelastung niedriger als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung ist.