Eine Aufmerksamkeit liegt vor, wenn der Unternehmer in geringem Umfang eine Geste der Höflichkeit erweist. Die Kosten von Aufmerksamkeiten können vollständig abgezogen und müssen nicht aufgezeichnet werden. Die Abgrenzung der Aufmerksamkeiten von den Bewirtungskosten richtet sich nicht nach dem Preis, sondern nach dem Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Bei kleineren Mengen kann man in der Regel von Aufmerksamkeiten ausgehen, bei größeren Mengen muss man von einer Bewirtung ausgehen. Eine eindeutige Grenze gibt es nicht, entscheidend sind die Zahl der Personen und die gelieferte Menge im Verhältnis.

Beispiele Aufmerksamkeiten:

  • Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke, Kekse/Gebäck
  • Getränke + wenige (1-2 halbe) belegte Brötchen

Beispiele Bewirtungskosten:

  • mehrere Speisen, z.B. belegte Brötchen + Salate + kleine Gerichte + Kuchen/Torten
  • Vollwertige Speisen, z.B. Leberkäs + Kartoffelsalat
  • Ausschenken von Wein oder anderen alkoholischen Getränken