Nach der neuen Verwaltungsauffassung des BMF soll die steuerliche Herstellungskostenuntergrenze verpflichtend um einige Bestandteile erweitert werden, für die in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht besteht. Sollten die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des Herstellungskostenbegriffs in die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) übernommen werden, könnte dies zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz führen.

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Die Finanzverwaltung hat am 09.05.2012 einen Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) vorgelegt. Eine wesentliche Änderung im Bereich des Bilanzsteuerrechts betrifft die geplante Ausweitung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs, welche sich bereits im BMF-Schreiben vom 12.03.2010 zu den steuerlichen Folgen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) angedeutet hat.

R 6.3 EStÄR 2012 sieht vor, dass bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten folgende Bestandteile zwingend einzubeziehen sind, obwohl handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht besteht:

  • Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf sowie Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen (z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation), Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.
  • Angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs. Hierzu zählen bspw. Aufwendungen für Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer.
  • Angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen. Dazu gehören nur Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind (z. B. Jubiläumsgeschenke, freiwillige Wohnungsbeihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens).
  • Angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (z. B. Beiträge zu Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen).

Bisher besteht für die genannten Aufwendungen auch steuerlich ein Aktivierungswahlrecht. Werden die geplanten Änderungen durchgesetzt, hat dies zur Folge, dass diese Aufwendungen künftig für steuerliche Zwecke immer den hergestellten Waren zugeordnet werden müssen. Gerade bei kleineren Unternehmen dürfte sich dies in der Praxis als schwierig erweisen, da diese in aller Regel nicht über Kostenrechnungssysteme verfügen, aus denen die notwendigen Daten gewonnen werden können. In Fällen der Zuschlagskalkulation müssten die bisherigen Zuschlagssätze erhöht werden, sofern für die Herstellungskosten in der Vergangenheit nicht bereits die steuerlichen Wertobergrenzen verwendet wurden.

Die Finanzverwaltung treibt damit ihre Auffassung einer eigenständigen Steuerbilanzpolitik unabhängig von der Handelsbilanz voran. Einzige Ausnahme stellt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen dar, das auch weiterhin für die steuerliche Wertermittlung gelten soll. Werden Fremdkapitalzinsen in der Handelsbilanz aktiviert, soll dies auch für die Steuerbilanz maßgeblich sein und umgekehrt.

Die EStÄR 2012 treten nach ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft und sollen bereits für den Veranlagungszeitraum 2012 gelten. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob die geplanten Änderungen auch unverändert übernommen werden.

Update (07.04.2013): Am 20.03.2013 wurden die EStÄR 2012 durch das Kabinett verabschiedet und am 28.03.2013 im Bundessteuerblatt I, Nr. 5, S. 296 veröffentlicht. Zusätzlich wurde ein BMF-Schreiben vom 25.03.2013 veröffentlicht, welches eine Nichtbeanstandungsregelung vorsieht: Es wird bis zur Verifizierung des Erfüllungsaufwands, spätestens bis zu einer Neufassung der EStR 2012 nicht beanstandet, dass die bisherigen Kriterien für die Ermittlung der Herstellungskosten nach den EStR 2008 weiter angewandt werden!

Die geplanten Änderungen bei den Herstellungskosten finden Sie auf den Seiten 7 und 8.