BEPS ist ein Konzept der OECD Steuerschlupflöcher für Konzerne zu schließen und aggressive Steuergestaltungen globaler Unternehmen durch Gewinnverlagerungen einzudämmen. Während eine Vielzahl von DBAs versucht, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es bisher noch keine einheitlichen Regelungen, welche eine doppelte Nichtbesteuerung (sogenannte weiße Einkünfte) oder einen doppelten Betriebsausgabenabzug (sogenanntes „double dip“) verhindern.

Vor allem für große internationale Konzernverbände ergeben sich durch nicht aufeinander abgestimmte nationale Steuerpolitiken große Spielräume. Als prominente Beispiele können
Apple, Amazon und Google aufgeführt werden. Letzterem Konzern gelang es durch geschicktes Platzieren von Tochtergesellschaften im Ausland und einem Konstrukt von Lizenzvergaben keine Ertragsteuern auf Gewinne zu zahlen.
Derartige Steuerspielereien sollen nun aber bald der Vergangenheit angehören. Dazu werden aktuell die 15 Punkte des Aktionsplans gegen grenzüberschreitende Gewinnverschiebungen ausgearbeitet, die auch für deutsche Unternehmen Umstellungen mit sich bringen werden. Obwohl vorrangig auf Großkonzerne und e-commerce abgestellt wird, haben einige Maßnahmen auch Auswirkungen auf kleinere Unternehmen.

  1. Besteuerung der digitalen Wirtschaft
    Aus digitalen Dienstleistungen ergeben sich dahingehend Schwierigkeiten, dass noch nicht geklärt ist, wann „digitale Präsenz“ in einem Staat eine Betriebsstätte begründet. Dem soll entgegengewirkt werden.
    Zum 01.01.2015 hat sich in diesem Zusammenhang bereits der Ort von elektronischen Dienstleistungen im B2C-Bereich an den Ort des privaten Endverbrauchers verschoben.
  2. Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung bei hybriden Gestaltungen
    Bislang können unterschiedliche steuerliche Qualifizierungen ausgenutzt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Gesellschaften in verschiedenen Ländern als unterschiedliche Rechtsformen aufgefasst werden oder Einkünfte durch doppelte Ansässigkeit in keinem Staat besteuert werden bzw. in beiden Staaten einen Betriebsausgabenabzug erlangen. Auch hybride Finanzierungselemente zählen hierzu. Dem soll künftig ein Riegel vorgeschoben werden, indem die Besteuerung in dem einen Staat abhängig sein soll von der steuerlichen Erfassung im anderen Staat.
    Bereits in diesem Jahr wird eine Umsetzung in deutsches Recht erwartet.
  3. Internationale Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung
    Ziel ist es, die Hinzurechnungsregeln stärker und einheitlicher zu gestalten. Derartige Änderungen könnten sich auf das deutsche Außensteuergesetz auswirken.
  4. Verhinderung von Steuerverkürzungen beim Zinsabzug
    Möglicherweise wird die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen eingeschränkt, insbesondere wenn diese überhöht sind.
  5. Umgestaltung der Arbeiten zu steuerschädlichen Regimes
    Steuerschädliche Gestaltungen sollen generell bekämpft werden. Transparenz und substanzielle Tätigkeit sollen im Vordergrund stehen. Kernbereich sind sog. Patentboxen.
  6. Unrechtmäßige Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen
    Das sog. „treaty shopping“ (missbräuchliche Anwendung von DBA-Abkommen) soll verhindert werden.
  7. Aktualisierung des Betriebsstätten Begriffs
    Durch eine Anpassung des Betriebsstätten Begriffs soll verhindert werden, dass die Begründung einer Betriebsstätte vermieden werden kann.
  8. Verrechnungspreisleitlinien für immaterielle Wirtschaftsgüter
    Einkünfteerfassung und tatsächliche Wertschöpfung bei verbundenen Unternehmen sollen enger aneinander gekoppelt werden, um eine Verschiebung der Steuerlast zu verhindern.
  9. Verrechnungspreisleitlinien zu Risiko- und Kapitalzuordnung
    Nicht angemessene Übertragungen von Risiko und Kapital auf Unternehmen im Konzernverbund sollen verhindert werden.
  10. Verrechnungspreisleitlinien bei Risiko behafteten Transaktionen
    Risikoreiche Transaktionen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten würden, sollen verhindert werden.
  11. Methoden der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung
    Gewinnverkürzungen und –verlagerungen sollen künftig frühzeitig erkannt werden und es soll diesen Vorgängen gleichzeitig entgegen gewirkt werden.
  12. Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf aggressive Steuerplanungen
    Im Fokus der Überlegung steht eine mögliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen, missbräuchliche Steuerplanung offenzulegen, um ein weiteres Instrument über die Betriebsprüfung hinaus zur Verfügung zu haben.
  13. Dokumentation für Verrechnungspreisermittlung
    Die Dokumentation für die Verrechnungspreisermittlung soll zukünftig transparenter gestaltet werden, v.a. hinsichtlich der gewählten Methode und der Höhe und Begründung der Verrechnungspreise. Es zeichnet sich ein dreistufiges Schema ab: Allgemeine Informationspflichten zur Wertschöpfung bzw. zu den Einkünften, Ergänzungen zu konzerninternen Geschäftsbeziehungen und eine länderbezogene Berichterstattung.
  14. Zusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren
    Abkommens bezogene Streitigkeiten sollen zukünftig effizienter gelöst werden können.
  15. Entwicklung einer multilateralen Vertragsgrundlage für die BEPS-Umsetzung
    Um eine Änderung vieler bilateraler DBA umgehen und nationale Steueränderungen reduzieren zu können, ergibt sich die Forderung nach einem multilateralen Instrument, womit eine einfache Umsetzung gewährleistet wäre.