Als Konsequenz auf ein BFH-Urteil vom 22.07.2010 zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) durch die Angehörigen der freien Berufe hat das BMF mit Schreiben vom 31.07.2013 hierzu Stellung genommen und gleichzeitig den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend angepasst.

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Gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt. Mit Urteil vom 22.07.2010 hat der BFH entschieden, dass eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten dann nicht zulässig ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt – unabhängig davon, ob auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig. Gegen dieses BFH-Urteil wurde eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche allerdings vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Das BMF reagierte nun mit dem BMF-Schreiben vom 31.07.2013 auf das BFH-Urteil und passte gleichzeitig den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend an. Demnach ist § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auch für Angehörige freier Berufe anzuwenden: Buchführende Angehörige freier Berufe können die Umsatzsteuer danach (entgegen dem BFH-Urteil) weiterhin nach vereinnahmten Entgelten berechnen, sofern ihr erzielter Gesamtumsatz nicht mehr als 500.000 Euro beträgt. Die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist nur dann nicht mehr zu erteilen, wenn buchführende Angehörige freier Berufe einen Gesamtumsatz von mehr als 500.000 Euro erzielen.

Wurde im Einzelfall bereits eine Genehmigung auf Grundlage von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG erteilt und ist diese unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung zurückzunehmen, dann ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken. Die Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlasses traten zum 01.08.2013 in Kraft.

Update (30.10.2013): Im Ergebnis dürfen Freiberufler, die weder freiwillig noch aufgrund gesetzlicher Vorschriften bilanzieren, weiterhin unabhängig von ihrem Gesamtumsatz die Umsatzsteuer nach verreinahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnen. Lediglich für bilanzierende Freiberufler mit Gesamtumsätzen größer als 500.000 Euro ist die Soll-Versteuerung verpflichtend.

Update (10.12.2013): Mittlerweile hat das BMF erfreulicherweise klargestellt, dass die Definition „Bücher führen“ rein darauf abstellt, ob der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird. Die Gewinnermittlung anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG stellt damit keinen schädlichen Tatbestand für die Gewährung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG dar.

Urteil zur Berechnung der Umsatzsteuer bei Freiberuflern
Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe