Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 wurde eine Einigung zur Umsatzsteuerfreiheit der Berufsbetreuervergütung erzielt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer soll eine verdiente Anerkennung für die von Berufsbetreuern geleistete anspruchsvolle Arbeit darstellen.

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Nur wenige Berufsfelder werden in den kommenden Jahren so stark wachsen wie die Tätigkeit des Berufsbetreuers. Dies hängt einerseits mit der zunehmenden Zahl der Betreuungsfälle durch die Alterspyramide und andererseits mit dem Aufbrechen familiärer Strukturen zusammen. Auf politischer Ebene wurde die Notwendigkeit gesehen, Berufsbetreuer als wichtige Stütze des Betreuungswesens auch finanziell zu unterstützen.

Bislang unterliegt die Vergütung von Berufsbetreuern in der Regel der Umsatzsteuerpflicht. Damit nicht jede gesetzliche Änderung zugleich die Abrechnungsgrundlage veränderte, wurde im Jahr 2005 eine Pauschalvergütung eingeführt, in die auch die gesetzliche Umsatzsteuer rechnerisch mit einbezogen wurde.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht nun Befreiungen von der Umsatzsteuer in § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG vor. Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich sämtliche Betreuungsleistungen, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen, aber auch von Berufsbetreuern erbracht werden. Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören, fallen hingegen nicht unter die Steuerbefreiung, da es sich hierbei nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt (z. B. wenn der Betreuer als Rechtsanwalt den Betreuten in einem Prozess vertritt).

Da die Umsatzsteuer bislang von der Pauschalvergütung abgeführt werden muss, führt die geplante Umsatzsteuerbefreiung faktisch zu einer Erhöhung der Vergütung für Berufsbetreuer. Die geplante Neuregelung soll zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Update (17.07.2013):
Mit der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 29.06.2013 tritt auch die Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer in Kraft. Betreuungsleistungen sind anders als ursprünglich vorgesehen seit dem 01.07.2013 umsatzsteuerfrei. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ausschließlich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) abrechenbar sind. Andere Tätigkeiten, wie bspw. Verfahrenspflegschaften sind von der Befreiung nicht betroffen.