Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit soll die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht werden. Bekannte Steuergestaltungsmodelle sollen ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert werden. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, sollen ausgeräumt werden.

Das geltende Investmentsteuerrecht ist komplex und stellt hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds. Der Gesetzentwurf enthält daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen sollen die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben brauchen:

  1. Höhe der Ausschüttung
  2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
  3. Wert des Fondsanteils am Jahresende
  4. Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?

Diese Informationen lassen sich relativ leicht beschaffen. Es soll daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln.

Der Gesetzentwurf enthält keine Veränderung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz. Es bleibt das Ziel der Bundesregierung, eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu schaffen, die keine neue steuerliche Belastung bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen schafft. Dafür muss sichergestellt sein, dass die Regelungen für junge, innovative Unternehmen aus Sicht der EU-Kommission europarechtlich zulässig sind. Die Arbeiten an einer solchen Lösung gehen weiter.

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden.