Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit der Richtlinie 2012/6/EU , welche am 10.04.2012 in Kraft getreten ist, die Grundlage für erhebliche Erleichterungen im Hinblick auf die Rechnungslegung so genannter „Kleinstbetriebe“ geschaffen. Wann und wie der deutsche Gesetzgeber die Änderungen in nationales Recht umsetzt, steht allerdings bislang noch nicht fest.

L

L

Ziel der EU-Richtlinie ist es, besonders den kleinsten Kapitalgesellschaften bürokratische Lasten abzunehmen. Gerade kleine GmbHs und GmbH & Co. KGs mit geringem Umsatz und wenigen Arbeitnehmern sollen entlastet werden. Als Kleinstunternehmen – allein in Deutschland sollen ca. 1,1 Mio. Unternehmen betroffen sein – werden Betriebe eingestuft, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme,
  • 700.000 Euro Jahresumsatz,
  • 10 Mitarbeiter.

Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses soll bestehen bleiben, auch auf die steuerlichen Buchführungspflichten hat die Richtlinie keine Auswirkungen. Allerdings sind insbesondere in den Bereichen Jahresabschlusserstellung und Offenlegung einige Erleichterungen vorgesehen. So sollen Kleinstunternehmen beispielsweise von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs befreit werden und die Möglichkeit erhalten, eine verkürzte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Zudem soll die Offenlegung der Jahresabschlüsse gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht mehr zwingend erforderlich sein. Vielmehr können die Mitgliedstaaten regeln, dass es ausreicht, wenn die Jahresabschlüsse nur noch an ein Register (in Deutschland: Unternehmensregister und Handelsregister) übermittelt werden, wo sie nur auf Nachfrage an Dritte zur Information herausgegeben werden. Würde Deutschland diese Regelung umsetzen, entfiele die freie Auswertung des elektronischen Bundesanzeigers zukünftig. Der Zugang zu den Jahresabschlüssen wäre aber interessierten Dritten weiterhin – wenn auch mühsamer – möglich.

Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, ob und inwieweit die Erleichterungen in nationales Recht umgesetzt werden; auch fehlt noch ein konkreter Zeitplan der Bundesregierung. Da das BMJ aber entscheidend an der Ausgestaltung der Richtlinie beteiligt war, ist zumindest von der teilweisen Übernahme der Regelungen in Deutschland auszugehen. Vor Ende des Jahres 2012 kann aber wohl keine entsprechende Gesetzesänderung erwartet werden, da bislang leider noch keine konkreten Ansätze zur Umsetzung erkennbar sind.

Update (27.08.2012): Das BMJ hat mit der Veröffentlichung eines Entwurfs zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG-E) mittlerweile auf die EU-Vorgaben reagiert. Sehen Sie hierzu folgenden Blogbeitrag.