Zur Finanzierung ihrer Aufgaben sind gemeinnützige Vereine auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung aber oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung, abhängig. Das BMF hat kürzlich neue Muster veröffentlicht. Diese sind ab 01.01.2013 verbindlich anzuwenden!

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Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dabei kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln, vorrangig um Spenden. Mitgliedsbeiträge können abhängig vom Zweck, den der Verein fördert, ebenfalls steuerlich begünstigt sein. Bei Vereinen, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke fördern, sind Mitgliedsbeiträge beispielsweise begünstigt, bei Sportvereinen hingegen nicht.

Dienstleistungen gehören grundsätzlich nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwandsersatzanspruch verzichtet (Aufwandsspende). Liegen die Voraussetzungen vor, werden Aufwandsspenden wie Geldzuwendungen behandelt.

Als Sachzuwendungen kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Frage. Zu bewerten ist eine Sachspende grundsätzlich mit dem Marktwert des gespendeten Gegenstands. Wurde der Gegenstand unmittelbar vor der Spende aus einem Betrieb entnommen, ist hingegen der Entnahmewert maßgeblich.

Die Zuwendung kann vom Förderer nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn dieser dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Zuwendungen sind nämlich nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende vom Empfänger auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Bestätigungen müssen nach amtlichem Muster ausgestellt werden. Diese müssen vom Verein anhand der individuellen Verhältnisse selbst gestaltet werden. Die Formulierungen im Muster müssen nicht übernommen werden. Angaben, die nicht einschlägig sind, können weggelassen werden. Es ist darauf zu achten, dass das Datum des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum einer vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da diese sonst nichtmehr anerkannt werden. Die Bestätigung muss zudem grundsätzlich von einer durch Satzung zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Erfolgt eine Sachspende, so müssen Wert und genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache aus der Bestätigung ersichtlich sein. Zur Vereinfachung werden für Beträge unter 200 Euro eine Buchungsbestätigung oder ein Bareinzahlungsbeleg als Zuwendungsnachweis akzeptiert.

Die mit dem BMF-Schreiben vom 30.08.2012 aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen (für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien sowie Wählervereinigungen) finden Sie hier. Sie sind ab dem 01.01.2013 verbindlich anzuwenden.

Muster für Zuwendungsbestätigungen
Hier finden Sie Muster für Zuwendungsbestätigungen sowie Sammelbestätigungen im Word und PDF-Format.