Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (UntStRÄndG) soll das Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014 nach langem Hin und Her vereinheitlicht und vereinfacht werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Ziele des Gesetzgebers erreicht werden oder ob die Schöpfung neuer Begriffe und einzelne Verschärfungen der Rechtslage nicht das Gegenteil bewirken. In drei Beiträgen stellen wir Ihnen die wichtigsten Veränderungen kurz vor. Neben den Änderungen, die sich aus dem Begriffswechsel von „regelmäßiger Arbeitsstätte“ zur „ersten Tätigkeitsstätte“ (Teil 1) ergeben, sind auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen (Teil 2) und den Übernachtungskosten (Teil 3) Neuerungen zu beachten.

T

T

Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Diese entscheidet zukünftig darüber, ob der berufliche Einsatz gleichzeitig eine berufliche Auswärtstätigkeit darstellt. Die erste Tätigkeitsstätte wird dabei regelmäßig dienst- bzw. arbeitsrechtlich und durch Absprachen bzw. Weisungen festgelegt. Sie ist „die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von über 48 Monaten an der Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Bei Fehlen einer solchen Festlegung oder bei Mehrdeutigkeiten kommen im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu Beginn des Dienstverhältnisses bzw. eines jeden Kalenderjahres die folgenden quantitativen Kriterien zur Anwendung:

  • als erste Tätigkeitsstätte gilt dann der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Je Dienstverhältnis kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben; im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers entscheidend, sodass der Ort als erste Tätigkeitsstätte gilt, der der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten ist (sog. Meistbegünstigungsklausel).

Im Vergleich zum geltenden Recht kommt es insbesondere zu zwei Verschärfungen: Erstens in Fällen, in denen der Arbeitnehmer längerfristig einem Kunden zugeordnet wird, da nach geltendem Recht eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden nur bei eigener Betriebsstätte des Arbeitgebers vor Ort begründet werden kann. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Kunden entsteht ab 2014 allerdings grundsätzlich bei einer dauerhaften Zuordnung zu einem Ort beim Kunden – auch ohne eigene Betriebsstätte. Zweitens gelten auch Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, als erste Tätigkeitsstätte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte wurde bei solchen Bildungseinrichtungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dagegen nicht begründet. Die steuerfreie Erstattung von Reisekosten bzw. der Ansatz von Reisekosten als Werbungskosten sind ab 2014 aber nur noch dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an der ersten Tätigkeitsstätte aufhält bzw. diese aufsucht.

Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können ab 2014 mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (einfache Entfernung!) als Werbungskosten angesetzt werden. Dadurch werden diejenigen Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die aufgrund des Fehlens einer regelmäßigen Arbeitsstätte bislang Fahrtkosten nach Reisekostenrecht – also mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer – geltend machen konnten. Nur beruflich veranlasste Fahrten zu Orten, die nicht erste Tätigkeitsstätte sind, können zukünftig mit der sogenannten „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.

Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hat die Finanzverwaltung am 26.07.2013 einen Entwurf eines Anwendungsschreibens des neuen steuerlichen Reisekostenrechts herausgegeben.

Entwurf BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht ab 2014
Entwurf BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht ab 2014