Im letzten Beitrag zum Thema „Das neue Reisekostenrecht ab 2014“ werden Ihnen Änderungen bei Unterkunftskosten vorgestellt.
Die steuerliche Behandlung von beruflich veranlassten Übernachtungskosten wird nunmehr klar geregelt. Innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit im Inland an derselben auswärtigen, nicht „ersten“ Tätigkeitsstätte sind 100 % der Unterkunftskosten steuerfrei ersetzbar bzw. können als Werbungskosten angesetzt werden. Die Angemessenheit der Kosten (z. B. Hotelkategorie) ist hierbei nicht zu prüfen; die berufliche Veranlassung ist ausreichend. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte von mindestens sechs Monaten führt zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist. Nach Ablauf der 48-Monatsfrist können Unterkunftskosten im Inland nur bis zu 1.000 EUR monatlich berücksichtigt werden. Selbstverständlich können als Werbungskosten nur die tatsächlichen Unterkunftskosten angesetzt werden; Pauschalen werden insofern nicht berücksichtigt. Im Ausland können weiterhin die ortsüblichen Kosten unbegrenzt abgesetzt werden.
Die 1.000 EUR pro Monat-Grenze greift zukünftig auch für erstattbare bzw. abziehbare Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 u. 5a EStG n. F.). Die bisherige als angemessen geltende maximale Wohnungsgröße von 60 m2 für Zweitwohnungen am Beschäftigungsort entfällt dadurch.
Neue Verpflegungspauschalen und Unterkunftskosten mit Beispielen
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