Im letzten Beitrag zum Thema „Das neue Reisekostenrecht ab 2014“ werden Ihnen Änderungen bei Unterkunftskosten vorgestellt.

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Die steuerliche Behandlung von beruflich veranlassten Übernachtungskosten wird nunmehr klar geregelt. Innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit im Inland an derselben auswärtigen, nicht „ersten“ Tätigkeitsstätte sind 100 % der Unterkunftskosten steuerfrei ersetzbar bzw. können als Werbungskosten angesetzt werden. Die Angemessenheit der Kosten (z. B. Hotelkategorie) ist hierbei nicht zu prüfen; die berufliche Veranlassung ist ausreichend. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte von mindestens sechs Monaten führt zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist. Nach Ablauf der 48-Monatsfrist können Unterkunftskosten im Inland nur bis zu 1.000 EUR monatlich berücksichtigt werden. Selbstverständlich können als Werbungskosten nur die tatsächlichen Unterkunftskosten angesetzt werden; Pauschalen werden insofern nicht berücksichtigt. Im Ausland können weiterhin die ortsüblichen Kosten unbegrenzt abgesetzt werden.

Die 1.000 EUR pro Monat-Grenze greift zukünftig auch für erstattbare bzw. abziehbare Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 u. 5a EStG n. F.). Die bisherige als angemessen geltende maximale Wohnungsgröße von 60 m2 für Zweitwohnungen am Beschäftigungsort entfällt dadurch.

Neue Verpflegungspauschalen und Unterkunftskosten mit Beispielen