Im zweiten Beitrag im Zyklus „Das neue Reisekostenrecht ab 2014“ beschäftigen wir uns mit den Änderungen bei Verpflegungsmehraufwendungen.

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Eine Vereinfachung des bisherigen Rechts erfolgt im Bereich der steuerfreien Erstattung des Verpflegungsmehraufwands bzw. der Geltendmachung desselben als Werbungskosten. Das gültige dreistufige System mit den Pauschbeträgen 6, 12 und 24 EUR wird durch ein zweistufiges System mit den Beträgen 12 und 24 EUR ersetzt. Die bisherige 14-Stunden-Grenze entfällt. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als acht Stunden gilt eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 12 EUR, bei mehrtätigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung gilt für den An- und Abreisetag ebenfalls eine Pauschale von 12 EUR, für Tage dazwischen 24 EUR. Dauert die Auswärtstätigkeit über Nacht und wird nicht übernachtet, gilt für den Tag der überwiegenden Abwesenheit ebenfalls eine Pauschale von 12 EUR. Zu einer Mini-Verschärfung kommt es nur insofern, dass bislang Verpflegungspauschalen bei einer Abwesenheit von „mindestens“ acht Stunden gewährt werden, ab 2014 aber eine Abwesenheit von „mehr als“ acht Stunden notwendig ist. Auch für Tätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 nur noch zwei statt drei Pauschalen, wobei die gleichen Voraussetzungen wie im Inland erfüllt sein müssen.

Wie bisher ist die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bzw. dessen steuerfreie Erstattung bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten auf drei Monate beschränkt. Unterbrechungen von mindestens vier Wochen führen zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist. Dabei ist es nach neuem Recht unerheblich, aus welchem Grund die Unterbrechung erfolgt, insbesondere eine Differenzierung nach privatem (z. B. Urlaub) und beruflichem Grund wird aufgegeben.

Auch im Bereich der Mahlzeitgestellung kommt es in diesem Zusammenhang zu Änderungen. Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten werden wie bisher mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt, wenn es sich um eine übliche Verköstigung (ab 2014 maximal 60 EUR) handelt. Bei einer Geltendmachung von Verpflegungspauschalen unterbleibt jedoch der Ansatz des Sachbezugswerts, sondern es kommt zu einer Kürzung der Pauschalen um 4,80 EUR für ein Frühstück (20% der Pauschale für 24 Stunden Abwesenheit) und 9,60 EUR für ein Mittag- oder Abendessen (40% der Pauschale für 24 Stunden Abwesenheit).

Übersicht über die ab 1. Januar 2014 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
Übersicht über die ab 1. Januar 2014 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland