Arbeitnehmer (und auch Selbständige), die aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Darunter fallen insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Nachdem wir im Mandantenbrief vom Januar 2016 näher auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung eingegangen sind, wollen wir im Folgenden die Voraussetzungen „eigener Hausstand“ sowie „Lebensmittelpunkt“ in der Hauptwohnung am Heimatort näher beleuchten.

Ein eigener Hausstand setzt grundsätzlich eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. Bei Arbeitnehmern, die – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen, liegt ein eigener Hausstand hingegen nicht vor. Wie sieht es aber aus, wenn etwa die Wohnung am Beschäftigungsort schon besteht, der Arbeitnehmer aus dem „Kinderzimmer“ der elterlichen Wohnung auszieht und eine eigene Wohnung (oder ggf. auch gemeinsame Wohnung z. B. mit der Freundin) im Heimatort/Ort des Lebensmittelpunkts bezieht? In analoger Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien (R 9.11 Abs. 2 S. 5 LStR) wird in diesem Falle eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann begründet, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort schon besteht und ein zweiter Haushalt dazukommt.

Als weitere Voraussetzung neben dem eigenen Hausstand muss die Wohnung am Heimatort der Lebensmittelpunkt sein, nicht die Wohnung am Arbeitsort. Besteht eine doppelte Haushaltsführung über viele Jahre hinweg und befindet sich der Ort des vermeintlichen Lebensmittelpunkts sehr weit vom Beschäftigungsort entfernt, wird das Finanzamt nach Indizien suchen, ob der Haushalt am Wohnort tatsächlich den Lebensmittelpunkt darstellt. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) schlägt folgende Unterlagen bzw. Angaben zur Überprüfung des Orts des Lebensmittelpunkts als Nachweise vor:

  • Nachweise für Aufenthaltstage am Heimatort (z. B. Einkaufs- und Tankbelege).
  • Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen, aus denen ersichtlich ist, wie häufig am Heimat-

ort bezahlt wurde.

  • Nachweise über Inanspruchnahme medizinischer Dienste am Heimatort.
  • Verträge (z. B. Versicherungs- oder Kaufverträge), die geschlossen wurden. Die Adresse kann ein Indiz für den Lebensmittelpunkt sein.
  • Zug- oder Bustickets bzw. Tankquittungen, die Heimfahrten dokumentieren.

Entsprechend eines Leitfadens des BayLfSt soll bei ledigen Arbeitnehmern vor allem im Jahr der erstmaligen Anmietung einer Zweitwohnung und spätestens im vierten Jahr der doppelten Haushaltsführung intensiver geprüft werden, ob der Heimatort noch den Lebensmittelpunkt darstellt.

Hinweis: Alternative zur doppelten Haushaltsführung

Fährt jemand mit doppelter Haushaltsführung mehrmals wöchentlich nach Hause, kann es günstiger sein, auf die steuerliche Berücksichtigung von Zweitunterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu verzichten und nur die (häufigeren) Fahrten nach Hause als Wege zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und Arbeitsstätte (Lebensmittelpunktfahrten) mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) geltend zu machen. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die zwar den Lebensmittelpunkt weiterhin in der elterlichen Wohnung haben, aber aufgrund lediglich eines „Kinderzimmers“ die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht erfüllen.