Arbeitnehmer (und auch Selbständige), die aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Darunter fallen insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung insbesondere auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden.

Die seit 2014 gesetzlich geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung dürfte künftig noch zu einigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Denn bisher ist noch nicht klar geregelt, wie der Nachweis zu erbringen ist, wann die Beteiligung erbracht werden muss und ob etwa auch einmalig angefallene und übernommene Reparaturkosten das Kriterium der „finanziellen Beteiligung“ erfüllt. Klar ist zumindest, dass die Zahlung einer Miete nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar sind folgende „Zahlungsvarianten“:

  • Monatliche Kontoüberweisung.
  • Barzahlung mit Quittung vom Empfänger.
  • Übernahme bestimmter Kosten (z. B. Heizkosten).
  • Kauf von Möbelstücken oder Technikgeräten, die allen Bewohnern des Haushalts zur Verfügung stehen.
  • Kauf von Lebensmitteln oder anderen Artikeln, die von allen Bewohnern des Haushalts genutzt werden und Aufbewahrung der Kassenzettel.
  • Vorsicht: Nicht begünstigt sind Kosten, die für den „Eigenbedarf“ im Ersthaushalt aufgewendet werden.
Die Berücksichtigungsfähigkeit von abziehbaren Aufwendungen für die Berufsausbildung hat sich durch die gesetzliche Neuregelung der abzugsfähigen Reisekosten ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geändert. Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Während die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium bis 2013 nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts absetzbar waren, sind diese Aufwendungen ab 2014 nur noch nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale bzw. den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten abziehbar.