Hinsichtlich der Einkunftsart von ambulanten Pflegediensten stellt sich die Frage, ob es sich um freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte handelt. Besonders im gewerbesteuerlichen Kontext ist dies von Bedeutung.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten sind bestimmte Katalogberufe sowie Berufen, die diesen ähnlich sind, zu zählen. Eine freiberufliche Einordnung von ambulanten Pflegediensten kann gemäß OFD Frankfurt nur über eine Deklaration als den Katalogberufen ähnlich erfolgen. Als Vergleichsgrundlage dienen dabei heilberufliche Tätigkeiten wie die von Ärzten, Heilpraktikern oder Krankengymnasten. Nur wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen mit diesen Berufen übereinstimmt, ist die Tätigkeit des ambulanten Pflegedienstes als freiberuflich zu kategorisieren. Hier müssen sowohl die ausgeübte Tätigkeit selbst als auch die Ausbildung gegenübergestellt werden.

Vergleichbarkeit der Ausbildung

Zur Ausübung eines heilberuflichen Katalogberufs muss dem Berufsträger eine staatliche Erlaubnis vorliegen. Dies wird mittels Abschluss eines gesetzlichen Ausbildungsganges erreicht. Dies wird von Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie von Altenpflegern regelmäßig erfüllt, nicht aber von Kranken- und Altenpflegehelfern.

Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit muss zwischen Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Leistungen der häuslichen Pflegehilfe unterschieden werden. Während erstere eher medizinischer Natur sind und somit auf einer Stufe mit Leistungen anderer Heilberufe stehen, handelt es sich bei zweitgenannten eher um regelmäßig wiederkehrende Alltagsverrichtungen, welche folglich als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden müssen.

Erbringt ein Pflegedienst beide Arten von Leistungen, so können diese steuerlich getrennt voneinander behandelt werden, sofern diese Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht bzw. vergütet werden und die Einnahmen getrennt voneinander aufgezeichnet werden. Dies ist selbst dann möglich, wenn diese Tätigkeiten hintereinander an der gleichen Person erbracht werden. Eine Trennung ist nur in denjenigen Fällen nicht möglich, in denen eine der Tätigkeiten maßgeblich überwiegt. Die Einkünfte sind dann vollständig einheitlich zu deklarieren.

Eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit ist auch dann möglich, wenn der Berufsträger Fachkräfte wie Kranken- oder Altenpfleger anstellt, solange er eigenverantwortlich und leitend tätig bleibt. Firmiert der Pflegedienst allerdings als Personengesellschaft, ist eine Deklaration der Einkünfte als freiberuflich nur dann möglich, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Andernfalls kommt es zu einer gewerblichen Infizierung, sämtliche Einkünfte stellen dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.