Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seiner Pressemitteilung vom 12.10.2016 darauf hin, dass in den Jahren 2017 und 2018 der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden sollen. Nach Angaben des Ministeriums beträgt die Entlastungswirkung rund 6,3 Mrd. EUR jährlich, wovon insbesondere Familien profitieren sollen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 8.652 EUR um 168 EUR auf 8.820 EUR (2017) und um weitere 180 EUR auf 9.000 EUR (2018).
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von derzeit 4.608 EUR um 108 EUR auf 4.716 EUR (2017) und um weitere 72 EUR auf 4.788 EUR (2018).
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 EUR in den Jahren 2017 und 2018; für das 1. und 2. Kind von derzeit 190 EUR auf 192 EUR (2017) und 194 EUR (2018); für das 3. Kind von derzeit 196 EUR auf 198 EUR (2017) und 200 EUR (2018); für das 4. und jedes weitere Kind von derzeit 221 EUR auf 223 EUR (2017) und 225 EUR (2018).
  • Anhebung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 EUR von 160 EUR auf 170 EUR je Kind.
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 8.652 EUR um 168 EUR auf 8.820 EUR (2017) und um weitere 180 EUR auf 9.000 EUR (2018).
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen.