Der Bundesfinanzhof hat die Erbschaftsteuer jüngst insbesondere aufgrund der weitgehenden oder vollständigen Steuerbefreiung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig eingestuft und das Erbschaftsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird erst in wenigen Jahren erwartet.

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Nach Ansicht der BFH-Richter würden die Regelungen im Gesetz zu einer „durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden ungerechtfertigten Fehlbesteuerung“ führen.

Ursprünglich sollte die Verschonung des Betriebsvermögens verhindern, dass Unternehmen zur Aufbringung der Erbschaftsteuer zerschlagen werden müssen oder Arbeitsplätze verloren gehen. Es könne aber nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde. Dies allein zeige schon die verfassungswidrige Überprivilegierung des Betriebsvermögens. Darüber hinaus gibt es durch die Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu umgehen, wie z. B. durch die Bildung einer so genannten Cash-GmbH, deren Vermögen nur aus liquiden Mitteln besteht (Unternehmenszweck: Verwaltung von Geldvermögen).

Gemäß den Richtern gehen die Vergünstigungen „weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus“.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben auf das BFH-Urteil mit nach § 165 AO vorläufigen Festsetzungen (ab 01.01.2009) reagiert, d. h. alle Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ergehen vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes.