Das BMJ hat mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG-E) auf EU-Vorgaben reagiert. Der Entwurf sieht diverse Erleichterungen für Kleinstunternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2012 vor.

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Bereits in einem früheren Blogbeitrag haben wir die in der Richtlinie 2012/6/EU vorgesehenen Erleichterungen für Kleinstunternehmen dargestellt. Seit der Veröffentlichung des MicroBilG-E durch das BMJ am 01.08.2012 steht fest, dass die Erleichterungen der EU-Richtlinie weitestgehend auch in Deutschland umgesetzt werden sollen. Sie sollen bereits für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 gelten und in Deutschland etwa 500.000 Unternehmen betreffen.

Betroffen von den Gesetzesänderungen sind Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) oder einer GmbH & Co. KG organisiert sind. Zu den Kleinstunternehmen zählen alle Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • 700.000 Euro Umsatzerlöse,
  • 350.000 Euro Bilanzsumme,
  • 10 Mitarbeiter.

Der Gesetzesentwurf sieht für diese Unternehmen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung vor. So sollen Kleinstunternehmen ab dem Geschäftsjahr 2012 ein Wahlrecht haben, vollständig auf die Erstellung eines Anhangs zu verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass bestimmte Angaben – bspw. zu Haftungsverhältnissen oder zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane – unter der Bilanz ausgewiesen werden. Zudem sieht der Referentenentwurf derzeit eine verringerte Gliederungstiefe für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vor (sog. „verkürzte“ Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung).

Der Prozess der Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kleinstunternehmen soll ebenfalls geändert werden. Künftig soll eine Wahlmöglichkeit bestehen, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung beim Betreiber des Bundesanzeigers (wie bisher) oder durch Hinterlegung (neu) erfüllt wird. Auch für die Hinterlegung ist die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger vorgeschrieben. Allerdings erhalten Dritte nur auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz.

Fazit: Die geplante Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs stellt in der Praxis tatsächlich eine Erleichterung für betroffene Kleinstunternehmen dar. Hinsichtlich der Aufstellung einer verkürzten Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung darf dies bezweifelt werden, da bereits bisher für kleine Unternehmen erhebliche Erleichterungen bestanden und der Untergliederungsaufwand ohnehin gering ist. Die Möglichkeit der Hinterlegung der Bilanz im Rahmen der Offenlegung spart betroffenen Unternehmen leider keine Kosten. Unternehmen, die die Offenlegung scheuen, werden sich darüber freuen, dass die Bilanzdaten nicht mehr ohne Umwege elektronisch einsehbar sind.

Update (01.10.2012): Mittlerweile wurde der Regierungsentwurf am 19.09.2012 durch das Bundeskabinett verabschiedet.

Update (10.12.2012): Der Bundestag hat am 29.11.2012 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Empfehlung des Rechtsausschusses angenommen. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat, dieser kann aber noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen.

Update (15.01.2013):
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum MicroBilG zugestimmt. Am 27.12.2012 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und trat damit am 28.12.2012 in Kraft.