In Straubing steht die fünfte Jahreszeit vor der Tür. Am Großparkplatz am Hagen stehen schon die ersten Festzeltgerüste, auch der Eröffnungsredner steht fest. Bald öffnet das zweitgrößte Volksfest in Bayern wieder für 11Tage seine Pforten. Zeit, sich über die steuerliche Behandlung von „Biermakerl“ – die inoffizielle Währung des Gäubodenvolksfestes – Gedanken zu machen.

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Zweifelsohne sind Biermakerl als Geschenke einzuordnen, unabhängig davon, ob sie nun an Mitarbeiter oder Kunden verteilt werden. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben und ihre steuerliche Behandlung beim Beschenkten ist diese Unterscheidung allerdings ausschlaggebend.

Betrieblich veranlasste Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind stets als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auf Arbeitnehmerebene unterliegen sie aber als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer und sind auch sozialversicherungspflichtig, sofern sie die Freigrenze von 44€ brutto pro Monat übersteigen. Darunter fallen nach BFH-Rechtsprechung (BFH vom 11. November 2010, VI R 21/09) auch Gutscheine, die einen Nennbetrag haben, also demnach auch Biermakerl. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen dem Sachbezug und dem Geldbetrag hat. Liegt der Wert der Biermakerl also über 44€ entstehen sowohl Lohnsteuer- als auch Sozialversicherungspflicht.

Geht es um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken an Kunden und sonstige Nichtarbeitnehmer (z. B. Geschäftsfreunde), so gibt sich der deutsche Fiskus ausgesprochen sparsam. Bei betrieblicher Veranlassung der Geschenke ist ein Abzug als Betriebsausgaben zwar zulässig, allerdings darf die Freigrenze von 35€ pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden. Bei Überschreiten dieser Freigrenze dürfen die Aufwendungen in Gänze nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Diese Freigrenze versteht sich bei Vorsteuerabzugsberechtigung als Nettobetrag, andernfalls als Bruttobetrag.

Darüber hinaus sind nach Praxis der Finanzverwaltung und Rechtsprechung weitere strenge Anforderungen einzuhalten. So müssen Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn abzusehen ist, dass die 35€-Freigrenze nicht überschritten wird. Die Aufzeichnung hat – je nach Gewinnermittlungsart – auf einem besonderen Konto oder im Falle der Einnahmen-Überschussrechnung in einer besonderen Spalte zu erfolgen. Die Aufwendungen müssen darüber hinaus zeitnah verbucht werden. Außerdem muss der Name des Beschenkten aus der Buchung bzw. dem Beleg ersichtlich sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art – also in der vorliegenden Betrachtung die Biermakerl – können jedoch in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden.

Um dem Beschenkten die Freude am Bier- und Hendlgenuss nicht in Form von Steuerzahlungen zu vermiesen, bietet es sich an, eine etwaige Steuerschuld im Form der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG als Schenker selbst zu übernehmen. Der Pauschalsteuersatz beläuft sich auf 30% Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Schönes Gäubodenvolksfest!