Der Gesetzgeber hat zu Jahresbeginn einen Neologismus – Gelangensbestätigung – im Umsatzsteuerrecht geschaffen. Was verbirgt sich hinter dieser Wortschöpfung? Im Folgenden will ich mich kurz mit dieser Frage auseinandersetzen.

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Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn u. a. der Lieferant bestimmte Nachweispflichten erfüllt (§ 6a Abs. 3 UStG). Der Belegnachweis des Grenzübertritts der Ware innerhalb der EU wurde zum 1.1.2012 durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. 12.2011 (BGBl. I S. 2416) neu geregelt. Er besteht aus zwei Dokumenten: dem Doppel der Rechnung und der neuen Gelangensbestätigung (Musterentwürfe des BMF finden Sie unter http://localhost/arbeitshilfen/vorlagen). Durch die Neuregelung entfällt eine Unterscheidung in Beförderungs- und Versendungsfälle.

Die Gelangensbestätigung ist eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten oder Spediteur, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Sie muss verschiedene Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands
  • Ort und Tag des Beförderungsendes (Abholfall) bzw. Erhalts des Liefergegenstands (Versendungsfall) in der übrigen EU
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

In Abholfällen kann der Abnehmer die Gelangensbestätigung erst ausstellen, wenn der Liefergegenstand in der übrigen EU angekommen ist. Der deutsche Lieferant muss sicherstellen, dass er die Gelangensbestätigung später erhält.

Fehlt die Gelangensbestätigung, wird die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nur gewährt, wenn der Lieferant objektiv beweist, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Innerhalb einer Übergangsfrist, die durch das BMF-Schreiben vom 6.2.2012 verlängert wurde bis 30.6.2012, wird nicht beanstandet, wenn der belegmäßige Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach der bisherigen Rechtslage geführt wird.*

*Bei Ausfuhrlieferungen (Drittland) endet die Übergangsfrist bereits am 31.3.2012!

Update (30.05.2012): In Kürze wird ein neues BMF-Schreiben zur Gelangensbestätigung ergehen. Die geltende Übergangsregelung zur Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wird voraussichtlich bis zum 31.12.2012 verlängert.

Update (07.06.2012): Das angekündigte weitere BMF-Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung bei der Gelangensbestätigung ist am 01.06.2012 ergangen. Die Nachweise der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung können bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung der UStDV entsprechend der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt werden.

Update (29.10.2012): Die Gelangensbestätigung wurde erneut verschoben! Bis zum 30.06.2013 können die bisherigen Nachweismöglichkeiten weiterhin angewendet werden. Im Entwurf zur neuen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die grundsätzlich am 01.07.2013 in Kraft treten soll, wird klargestellt, dass einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden und die Gelangensbestätigung nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, den Nachweis über die Warenbewegung in ein anderes Mitgliedsland zu erbringen. Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann.

Update (26.03.2013): Am 22.03.2013 hat der Bundesrat den Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angenommen. Die Neuregelungen zum Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen (Gelangensbestätigung oder alternative Belegnachweismöglichkeiten) treten am 01.10.2013 in Kraft.

Update (27.08.2013): Es liegt ein neues BMF-Schreiben im Entwurf vor, dass das Gelangensbestätigung-Muster in drei Sprachen (in deutscher siehe Seite 11) enthält.

BMF Schreiben vom 01.06.2012
Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) – Änderungen der §§ 17a, 17b und 17c UStDV durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen