Das am 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor der schlechten Zahlungsmoral von öffentlicher Hand und Großunternehmen schützen.
Dieses Ziel soll insbesondere durch die folgenden Änderungen erreicht werden:
Beschränkung der Vereinbarung von (längeren) Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr durch AGB: Zwischen Unternehmen ist eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nur noch dann möglich, wenn sie ausdrücklich und individuell vereinbart wurde und die Vereinbarung zudem für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a BGB). Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen in AGB benachteiligen den Gläubiger in der Regel unangemessen und sind damit im Zweifel ebenfalls unwirksam (§ 308 Nr. 1a BGB).
Für öffentliche Stellen gilt: Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen sind unwirksam, ab 30 Tagen muss eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen (§ 271a BGB).
Die Verzugsfolgen im Geschäftsverkehr werden durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses von 8% auf 9% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB erhöht. Zudem kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzugs eine Aufwandspauschale von 40 Euro geltend machen, unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand entstanden ist (§ 288 BGB). Darüber hinausgehende Kosten (z.B. Rechtsanwalt) können wie bisher gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
Fazit: Es ist zu empfehlen, die eigenen Verträge zu überprüfen. Besonders Zahlungsziele von über 30 Tagen in AGB und weiteren standardisierten Verträgen sowie von mehr als 60 Tagen in allen anderen Verträgen sollten kontrolliert werden. Die Neuregelungen gelten für alle Neuverträge seit Inkrafttreten des Gesetzes. Bestehende Dauerschuldverhältnisse sind bis spätestens 01.07.2016 an die Neuregelungen anzupassen.
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