Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit im Steuerrecht beigelegt, so dass Anfang Juni sowohl Bundestag als auch Bundesrat den im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss verabschiedeten. Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG), beinhaltet neben europarechtlichen und technischen Änderungen auch einige steuerlich relevante Neuerungen, die zum Schließen von Steuerschlupflöchern beitragen sollen.

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Die drei wesentlichen Gestaltungsvarianten, die durch das AmtshilfeRLUmsG zukünftig verhindert (bzw. erschwert) werden, betreffen die Cash-GmbH im Erbschaftsteuerrecht, die RETT-Blocker im Grunderwerbsteuerrecht und die sogenannten Goldfinger-Geschäfte im Einkommensteuerrecht.

Mittels der Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen konnten bei Schenkungen und Erbschaften von „privatem“ Finanzmögen bislang die Steuervorteile zur Begünstigung von Betriebsvermögen genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen eine Begrenzung des Verwaltungsvermögens auf 10% bzw. 50% zählen, können 85% bzw. 100% des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer ausgenommen werden. Da Finanzvermögen bislang nicht als Verwaltungsvermögen eingeordnet wurde, konnte durch die Umqualifizierung von privatem Finanzvermögen mittels sogenannter Cash-GmbHs Erbschaftsteuer bequem umgangen werden. Nunmehr wird allerdings auch Finanzvermögen zum Verwaltungsvermögen gezählt, soweit es nach Abzug der Schulden 20% des Unternehmenswertes übersteigt. Dadurch bleibt zwar weiterhin ein Teil des Finanzvermögens steuerfrei, allerdings wird die Gestaltung mittels Cash-GmbHs deutlich unattraktiver. Mittelständische Unternehmen können zudem weiterhin von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung profitieren, da deren Nettofinanzmittel die 20%-Grenze in der Regel nicht übersteigen. Im Konzern soll es Ausnahmeregelungen geben, die durch weit verbreitete Cash-Pooling-Konstrukte, die innerhalb der Konzernstrukturen Anwendung finden, begründet werden. Selbstverständlich sollen auch Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute von den Neuregelungen ausgenommen werden.

Auch die sogenannten RETT-Blocker (Real Estate Transfer Tax) zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer sollen bald der Geschichte angehören. RETT-Blocker kamen dann zum Einsatz, wenn Immobilien nicht direkt, sondern mittels Anteilsgeschäften (sogenannte Share Deals) übertragen wurden. Bislang fiel Grunderwerbsteuer nur dann an, wenn beim Share Deal mehr als 95% der Anteile übertragen wurden. Deshalb wurden Blocker-Gesellschaften eingesetzt, die mindestens 5,01 % an der grundbesitzenden Gesellschaft hielten. So konnte beim Erwerb des Unternehmens die Grunderwerbsteuer vermieden werden. Durch das Konstrukt einer sogenannten „wirtschaftlichen Beteiligung“ können nunmehr auch Anteilsgeschäfte mit Quoten unter 95% zu Grunderwerbsteuer führen.

Durch sogenannte Goldfinger-Geschäfte konnten sich bislang insbesondere Spitzenverdiener vor dem deutschen Fiskus arm rechnen. Durch Nutzung des (negativen) Progressionsvorbehalts war eine deutliche Reduzierung der inländischen Steuerlast möglich. Das Steuersparmodell sah die Gründung einer Personengesellschaft mit Geschäftszweck Rohstoffhandel im Ausland, vorzugsweise in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen, vor. Durch Einbuchungen im Umlaufvermögen wurden beim Ankauf von Rohstoffen Verluste generiert, die über den negativen Progressionsvorbehalt zu einer deutlichen Reduzierung des inländischen Steuersatzes und damit zur Verringerung der Steuerlast führen konnten. Dies war insbesondere bei absehbaren „Sondereinkünften“ wie bspw. Abfindungen steuerlich interessant. Bei Veräußerungsgewinnen aus den Rohstoffgeschäften erfolgt zwar dann wiederum ein Progressionsvorbehalt, der aber oftmals wegen des ohnehin erreichten Spitzensteuersatzes ins Leere läuft. Die ausländischen Veräußerungsgewinne selbst waren in Deutschland aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen nicht steuerpflichtig. Dieses Schlupfloch wurde nun gänzlich aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen, indem Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst bei Veräußerung für den Progressionsvorbehalt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.