Das Bundeskabinett hat am 24.10.2012 einen Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen. Vorgesehen ist unter anderem eine Erhöhung der Übungsleiter- sowie Ehrenamtspauschale. Außerdem sollen steuerbegünstigte Organisationen (z. B. Vereine) entlastet werden.

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Ein Ziel des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes (GemEntBG) ist die Herstellung von Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen, da zahlreiche Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts bislang nur in Erlassen der Finanzverwaltung oder überhaupt nicht geregelt waren. Zudem soll durch verschiedene Regelungen die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöht werden. Um diese Ziele umzusetzen, sollen unter anderem das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) sowie zivilrechtliche Regelungen geändert werden.

Eine erfreuliche Änderung für ehrenamtlich Tätige betrifft die geplante Anhebung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) von bisher 2.100 Euro auf 2.400 Euro (monatlich 200 Euro). Gleichzeitig soll die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 500 Euro auf 720 Euro (monatlich 60 Euro) steigen. Darüber hinaus soll auch die zivilrechtliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen beschränkt werden.

Auch für steuerbegünstigte Organisationen (z. B. Vereine) verspricht der Gesetzgeber zahlreiche Erleichterungen durch Änderungen der AO. Bspw. soll die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage erleichtert und eine Fristverlängerung für die Verwendung ideeller Mittel eingeführt werden. Zu den weiteren Maßnahmen zählen:

Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die Wiederbeschaffungsrücklage
Festlegung des Zeitraums für die Rücklagenzuführung
Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen
Festlegung des Zeitraums für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
Gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Sportvereine profitieren darüber hinaus von der geplanten Änderung des § 67a AO. Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Vereins als Zweckbetrieb wird von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist es, die eher am Breitensport orientierten Vereine über vereinfachende steuerliche Rahmenbedingungen von Bürokratielasten zu entbinden. Die häufig geforderte Anhebung der Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Höhe von 35.000 Euro jährlich ist davon allerdings nicht betroffen; sie soll weiterhin unverändert gelten.

Die beschriebenen Gesetzesänderungen sollen bereits zum 01.01.2013 umgesetzt werden, auch wenn möglicherweise erst in 2013 die abschließende Bundesratssitzung stattfinden wird.

Update (08.03.2013): Der Bundestag hat am 01.02.2013 die Gesetzesentwürfe von CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregierung zusammengeführt und beschlossen. Das Gesetz wurde umbenannt in „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“. Am 01.03.2013 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.