Nach § 35a Abs. 3 EStG können von den Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt jährlich 20 % der Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen, höchstens jedoch 1.200 EUR, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Zu den Arbeitskosten zählen auch Maschinenmieten und Fahrtkosten, nicht jedoch Materialkosten.

Laut BMF-Schreiben vom 10.01.2014 gilt, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Da jedoch ein Gebäude dann als fertiggestellt gilt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist, sind alle Arbeiten begünstigt die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen, da diese Arbeiten „in einem vorhandenen Haushalt“ ausgeführt werden. Das heißt, sobald Sie in die fertiggestellte Immobilie eingezogen sind, können Sie alle neu anfallenden Handwerkerrechnungen geltend machen.

Weiterhin gilt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt begünstigt sind. Dabei führt auch eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung. Wird also z. B. durch einen Anbau oder einen Dachgeschossausbau der bestehende Haushalt erweitert, ist die Steueranrechnung zu gewähren.

Anders verhält es sich, wenn etwa durch einen Anbau eine neue Wohnung mit separatem Zugang bzw. ein neuer Haushalt entsteht. In diesem Fall gelten die oben beschriebenen Regelungen für Neubaumaßnahmen, die nicht begünstigt sind.