In zahlreichen Familien ist es so, dass beide Elternteile berufstätig sind und erst abends nach Hause kommen. Es bleibt nur wenig Zeit für die anfallenden Hausarbeiten. Haushaltshilfen können bei haushaltsnahen Dienstleistungen entlasten.

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Minijobber (max. 400 € pro Monat) oder kurzfristig Beschäftigte übernehmen haushaltsnahe Arbeiten in privaten Haushalten. Hiervon sind die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen erfasst.

Die Haushaltshilfe wird im Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Das Haushaltsscheckverfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung bei der Minijobzentrale. Auf Basis des Haushaltsschecks werden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern (pauschal maximal 14,44 %; je 5 % Kranken- und Rentenversicherung, 1,6 % Unfallversicherung, 0,7 % Umlage 1, 0,14 % Umlage 2 und 2 % Pauschsteuer) berechnet. Der Haushaltsscheck ist auch Einzugsermächtigung für die Abbuchung der fälligen Beiträge. Die Minijobzentrale übernimmt dabei die Berechnung und den Einzug der Abgaben vom Arbeitgeber (halbjährlich) sowie die Meldung zur Unfallversicherung.

Für den Arbeitnehmer bietet das Haushaltsscheckverfahren den Vorteil, dass er keine Sozialabgaben zahlt (und in der Regel auch keine Steuern). Der Arbeitnehmer ist abgesichert insbesondere durch Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Arbeitgeber zahlt im Vergleich zum gewerblichen Bereich niedrigere Pauschalbeträge zur Sozialversicherung. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich gefördert: bis zu 20 % der Gesamtausgaben, höchstens 510 € im Jahr, können von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.