Mit der Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten beschlossen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können die tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €, der bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 € verdoppelt wird.

Strittig war in diesem Zusammenhang bis zuletzt nur noch das Abzugsverbot für Werbungskosten in sog. atypischen Fällen. Es stellte sich zum einen die Frage, ob das Abzugsverbot verfassungsmäßig ist, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer (und nicht der 25 prozentigen Abgeltungsteuer) unterworfen werden. Zum anderen war noch nicht abschließend geklärt, ob das Abzugsverbot auch in Fällen greift, in denen Ausgaben erst nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, diese aber mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.

In zwei jüngst veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 02.12.2014, VIII R 34/13 und BFH Urteil vom 28.01.2015, VIII R 13/13) wurde die Anwendung des Abzugsverbots für die tatsächlichen Werbungskosten bestätigt. Das heißt, sowohl im Fall der sog. Günstigerprüfung als auch im Fall von nachträglichen Aufwendungen, die mit Kapitalerträgen vor 2009 zusammenhängen, können die tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht abgezogen werden; es bleibt lediglich beim Abzug des Sparer-Pauschbetrages.