Im letzten Mandantenbrief haben wir darüber berichtet, dass die Finanzverwaltung die Anwendung der höchst umstrittenen Sichtweise, wonach zukünftig Abschlagsrechnungen zur Gewinnrealisierung bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der (Teil-)Leistung führen sollen, zumindest auf Verträge, die nach dem 30.06.2016 abgeschlossen werden, verschoben hat.

Zwischenzeitlich hat sich unsere Hoffnung, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu diesem Thema doch noch aufgibt, erfüllt: Die Finanzverwaltung ist den Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. und weiterer Vertreter aus der Praxis nachgekommen und hat mit einem BMF-Schreiben vom 15.03.2016 das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 29.06.2015 aufgehoben.

Die Anwendung der Grundsätze des dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 29.06.2015 zugrundeliegenden BFH-Urteils vom 14.05.2014 wird damit auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. beschränkt. Die HOAI gilt für Architekten und Ingenieure und das genannte BFH-Urteil ist auch nur auf Leistungen anzuwenden, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden.

Dieser Salto rückwärts zur Anwendung der alten Rechtslage ist zu begrüßen, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die alte Vorgehensweise praxisbewährt ist. Zudem wird ein weiteres Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz vermieden, da die neue Auffassung nur von steuerlicher Relevanz gewesen wäre