Deutsche Unternehmen begründen im Ausland wissentlich oder unabsichtlich durch längerfristige Montagetätigkeiten (z. B. im Anlagenbau) Betriebsstätten und kommen dabei mit landesspezifischen steuerlichen Regelungen in Berührung.

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Zunächst muss geklärt werden, ob durch das Montageprojekt im Ausland eine Betriebstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens begründet wird. Ausschlaggebend ist dabei die Dauer der Montage. Während beispielsweise in China bereits 6 Monate ausreichen, sind es in Polen 12 Monate. Dabei gilt, dass die Betriebsstätte schon zu Beginn der Montage entsteht und nicht etwa erst bei Ablauf der Frist.

Die Einkünfte der so entstandenen Betriebstätten sind grundsätzlich in den jeweiligen Staaten zu versteuern. Ist der sogenannte Aktivitätsvorbehalt (fast ausschließlich werden produktive Tätigkeiten ausgeführt) erfüllt, so stellt Deutschland die Einkünfte regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (steuerfreie Einkünfte werden zwar nicht besteuert, ihre Existenz aber wird berücksichtigt, wenn es darum geht, die Höhe des angemessenen Steuersatzes für diejenigen übrigen Einkünfte des Betreffenden zu bestimmen, die weiterhin steuerpflichtig bleiben) von der Besteuerung frei.

Gründet eine Personengesellschaft im Ausland eine Betriebsstätte, so muss geklärt werden, ob sie im Ausland auch als transparent (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) angesehen wird. Ist dies der Fall, wie z. B. in Polen, so begründet sie für jeden einzelnen Gesellschafter eine Betriebsstätte.

Darüber hinaus besteht bei Betriebsstätten im Ausland erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie sind auch dem deutschen Finanzamt anzuzeigen.

Umsatzsteuerlich stellen Montageleistungen aus deutscher Sicht überwiegend Werklieferungen dar. Der Ort dieser einheitlichen Leistungen und damit ihre Steuerbarkeit liegen in der Regel im Ausland, weil dort „die Verfügungsmacht verschafft wird“. Die Verfahren zur Umsatzsteuerabführung in den jeweiligen Betriebsstättenstaaten unterscheiden sich:

  • Zum Teil findet das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) Anwendung; Rechnungen sind dann ohne Umsatzsteuer zu stellen. Die ausländische Vorsteuer wird im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet.
  • Zum Teil führt die ausländische Betriebsstätte dazu, dass sich die Unternehmen im Ausland registrieren lassen müssen; Rechnungen sind dann mit ausländischer Umsatzsteuer zu stellen. Ausländische Vorsteuern können im ausländischen Voranmeldungsverfahren geltend gemacht werden.