Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften sehen aktuell die Abzinsung aller Rückstellungen (mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr) mit dem – ihrer Restlaufzeit entsprechenden – durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre vor (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Nach der Neuregelung wird nunmehr folgende Unterscheidung getroffen:

  • Pensionsrückstellungen sind mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre abzuzinsen.
  • Für alle übrigen Rückstellungen gilt weiterhin der durchschnittliche Marktzins der vergangenen sieben Jahre als Basis.

Flankiert werden die Regelungen zu den Pensionsrückstellungen durch den neuen § 253 Abs. 6 HGB, welcher zusätzliche Anhangangaben und eine Ausschüttungssperre für den aus der Änderung resultierenden Unterschiedsbetrag vorsieht.

Die Neuregelungen sind ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Allerdings gibt es ein Anwendungswahlrecht für das Geschäftsjahr 2015.

Hintergrund der Änderungen ist das nachhaltig niedrige Zinsniveau der vergangenen Jahre, welches automatisch zu einer wesentlich höheren Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz führt. Durch die Ausweitung des für den Abzinsungssatz relevanten Zeitraums von sieben auf zehn Jahre wird der Nachteil des Niedrigzinsumfelds für die betroffenen Unternehmen etwas abgemildert. Der Zinssatz ermittelt aus den letzten sieben Geschäftsjahren beträgt (bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren) zum 31.12.2015 nur 3,89%, der aus den letzten zehn Jahren ermittelte Zins 4,31%. Diese Zinsdifferenz (0,42%) kann die Höhe der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz des Jahres 2015 immerhin um bis zu 10% reduzieren. Der voraussichtliche Höhepunkt der Zinsdifferenz wird im Jahr 2017 auftreten (0,81%), was zu einer um gut 15% niedrigeren Pensionsrückstellung führen kann. Die temporäre Entlastung fällt umso höher aus, je jünger der Versorgungsberechtigte ist.

Die angesprochenen Neuregelungen wirken sich nur auf die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen aus. Der für die Bewertung in der Steuerbilanz maßgebliche Zinssatz nach § 6a EStG in Höhe von derzeit 6% bleibt unverändert, was weiterhin zu erheblichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz führt.