Das BMF hat eine „Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG“ entworfen. In diesem Beitrag befasse ich mich mit dem Hintergrund dieser Verfügung sowie der Ausgestaltung in Bezug auf die neue uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion von Betriebsstätten.

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Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurde der Authorised OECD Approach, der die steuerliche Behandlung einer Betriebsstätte als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen vorsieht, in nationales Recht (§ 1 Abs. 5 AStG) umgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 6 AStG ist das BMF ermächtigt diese Fiktion der Betriebstätte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, zu konkretisieren. Hierzu liegt seit 05.08.2013 eine BMF-Verordnung im Entwurf vor – die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BSGaV-E). Sie soll die bisherigen Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze ablösen.

Grundsätzlich sind der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie als selbständiges und unabhängiges Unternehmen hätte erzielen können. Wirtschaftliche Beziehungen (so genannte Dealings) zwischen den tatsächlich unselbständigen Unternehmensteilen im internationalen Einheitsunternehmen sind anzunehmen und werden mit fremdüblichen Verrechnungspreisen (inklusive fremdvergleichskonformer Gewinnaufschläge) zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bewertet.

In dem Verordnungsentwurf wird die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten auf Grundlage von deren uneingeschränkter Selbständigkeitsfiktion ausgeführt:

Im allgemeinen Teil werden allgemeingültige Regelungen für die grenzüberschreitende Betriebsstättengewinnabgrenzung dargestellt. Neben Begriffsbestimmungen und Zuordnungsregelungen (von z. B. Personalfunktionen oder Finanzierungsaufwendungen) werden das Dotationskapital und die fiktiven schuldrechtlichen Beziehungen thematisiert. In Bezug auf die absolute Selbständigkeitsfiktion wird für die Betriebsstättengewinnaufteilung ein zweistufiges Verfahren verlangt:

1. Stufe: Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte

Entscheidend für die Betriebsstättengewinnabgrenzung ist, ob das eigene Personal seine Funktion in der Betriebsstätte oder im Stammhaus ausübt:

  • Feststellung der Personalfunktionen, die der Betriebsstätte zuzuordnen sind;
  • Auf Basis der Personalfunktionen Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken sowie Dotationskapital und übrigen Passiva zur Betriebsstätte;
  • Zurechnung von Geschäftsvorfällen mit fremden Dritten und nahestehenden Personen zur Betriebsstätte;
  • Ermittlung der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus (aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit fiktive, aber belegbare Geschäftsvorfälle).

2. Stufe: Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte

Für die festgestellten Geschäftsbeziehungen der Betriebsstätte mit nahestehenden Personen sowie dem Stammhaus sind Verrechnungspreise unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu bestimmen.

Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung regelt eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung für die Betriebsstätte, die alle Bestandteile, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer Personalfunktionen zuzuordnen sind (insbesondere Vermögenswerte, Dotationskapital, übrige Passiva und alle damit zusammenhängenden (auch anzunehmenden) Betriebseinnahmen und -ausgaben), beinhaltet und somit das Betriebsstättenergebnis ausweist.

Der besondere Teil enthält branchenspezifische Sonderregelungen (z. B. für Bau- und Montageunternehmen).

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – Entwurf

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – Entwurf