Am 05.03.2012 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Ich habe mir das Werk mit einem Umfang von 130 Seiten näher angesehen und möchte nun die wichtigsten relevanten Gesetzesänderungen kurz vorstellen.

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Durch das JStG 2013 soll das deutsche Steuerrecht an EU-Recht sowie internationale Entwicklungen angepasst werden. Zudem werden Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Weitere Maßnahmen sollen der Sicherung des Steueraufkommens sowie der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren dienen.

Zunächst möchte ich auf Regelungen eingehen, von denen Privatpersonen betroffen sind:

  • In Folge der Aussetzung der Wehrpflicht ab 01.07.2011 soll die bisherige Steuerfreiheit für den freiwilligen Wehrdienst gestrichen werden. Nicht davon betroffen sind allerdings nach wie vor die Vorteile aus unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung der Soldaten und Zivildienstleistenden sowie Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige sowie Zivildienstleistende. Bisher wurden die Zeiten für gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst im Rahmen der Gewährung von Freibeträgen für Kinder sowie Kindergeld berücksichtigt. Wegen der Aussetzung der Wehrpflicht sieht der Referentenentwurf vor, auch diese Regelung ab 2013 zu streichen.
  • Arbeitnehmern soll künftig die Möglichkeit gegeben werden, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags (z. B. Kinderfreibetrag) auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Diese Verfahrensvereinfachung soll erst ab 2014 gelten.
  • Nach dem JStG 2013 soll der Sonderausgabenabzug neben Versicherungsbeiträgen, die an deutsche Versicherungsunternehmen gezahlt werden auch Versicherungsbeiträge umfassen, die an Unternehmen in der übrigen EU/EWR fließen.
  • Voraussetzung für den Ansatz eines Pflege-Pauschbetrags (924 Euro) ist bisher, dass die Pflege in Deutschland durchgeführt wird. Der Anwendungsbereich soll auf die häusliche Pflege im gesamten EU/EWR-Ausland ausgeweitet werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person.
  • Eine weitere Gesetzesänderung ist die geplante Fortführung von Anschaffungskosten in Abspaltungsfällen. Damit werden Abspaltungen steuerneutral behandelt und die Anteile der übernehmenden Gesellschaft treten anteilig an die Stelle der Anteile des übertragenden Unternehmens. Abspaltungen sollen dadurch zukünftig wie die Fälle der Verschmelzung, Aufspaltung und des qualifizierten Anteilstausches behandelt werden.
  • Darüber hinaus ist eine Anpassung von steuerlichen Vorschriften beim Kapitalertragsteuerabzug geplant.

Im Unternehmensbereich sind bspw. folgende Neuerungen geplant:

  • Eine geplante Änderung im Bereich der Einkommensteuer betrifft die Aufnahme einer Regelung zum Ausgleich von Nachteilen für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen (siehe hierzu ausführlich unseren Blogeintrag vom 02.04.2012)
  • Wegen der Erweiterung des Entleiherkreises nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfolgt eine entsprechende Ausweitung der Lohnsteuerhaftung für den betroffenen Kreis der Verleiher.
  • Auch im Rahmen der Umsatzsteuer erfolgen Anpassungen an diverse EU-Vorgaben. Zukünftig richtet sich der Ort der Leistung bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, einheitlich nach dem Sitz des leistungsempfangenden Unternehmens, soweit keine andere Ortsregelung eingreift.
  • Das Recht für die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Durch Umsetzung einer Vorgabe der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gilt dies allerding nicht, wenn ein Unternehmer nicht im Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat und der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. In diesem Fall gelten für die Rechnungsstellung die Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist.
  • Um den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (Authorised OECD Approach) uneingeschränkt auf internationale Betriebsstättenfälle anwenden zu können, wird im AStG eine innerstaatliche Grundlage geschaffen. Der Ansatz sieht vor, dass insbesondere Betriebsstätten als quasi selbständig im Bezug zum Stammhaus behandelt werden.

Von folgenden Gesetzesänderungen sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betroffen:

  • Die EU-Amtshilferichtlinie löst das bisher geltende EG-Amtshilfegesetz ab 01.01.2013 durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes ab. Kern der Neuregelung ist die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU, um Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen alle erforderlichen Informationen für ein Besteuerungs- oder Strafverfahren zu erteilen.
  • Der Gesetzgeber reagiert durch die Änderung von § 97 AO auf eine BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2010. Die Neuregelung stuft das dort normierte Vorlageverlangen als zum Auskunftsersuchen (§ 93 AO) gleichwertiges Instrument ein. Künftig darf die Finanzbehörde die sofortige Vorlage von Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) von Beteiligten oder Dritten (z. B. Kreditinstitut, Geschäftspartner) verlangen.

Die oben dargestellten Neuregelungen sollen soweit nicht anders vermerkt am 01.01.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten.

Update (25.05.2012):
In ihrer Kabinettsitzung am 23.05.2012 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen. Er wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Update (06.07.2012): Der Bundesrat hat seine Stellungnahme an den Bundestag weitergeleitet. Die Stellungnahme können sie hier downloaden.

Update (11.09.2012):
Das Bundeskabinett hat am 05.09.2012 die sog. Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates zum JStG 2013 beschlossen. Zahlreiche Anregungen sollen laut Bundesregierung nun geprüft werden, was zu weiteren Gesetzesänderungen führen kann. Trotzdem soll das Gesetz noch im Herbst von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und zum 01.01.2013 größtenteils in Kraft treten.

Update (28.11.2012): In der Bundesratssitzung am 23.11.2012 wurde dem JStG 2013 die Zustimmung verweigert. Es ist zu erwarten, dass die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anruft. Streitpunkt ist unter anderem die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Geschäftsunterlagen.

Update (15.01.2013): Am 12.12.2012 hat der Vermittlungsausschuss einen umfangreichen Einigungsvorschlag zum JStG 2013 beschlossen. Der Einigungsvorschlag wird nun dem Bundestag zur Bestätigung vorgelegt. Dieser muss entscheiden, ob er die Änderungen mitträgt oder das Gesetz unverändert lässt, wobei letzteres derzeit als eher wahrscheinlich gilt. Das JStG 2013 kann damit noch nicht verabschiedet werden.

Update (08.03.2013): Nachdem der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sowohl von Bundesrat als auch Bundestag abgelehnt wurde, hat die Bundesregierung ein Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in den Bundestag eingebracht, das auch als Jahressteuergesetz 2013 „light“ bezeichnet wird. Der Entwurf enthält einige wenige Regelungen aus dem ursprünglichen JStG 2013. Die abschließende Beratung im Bundestag fand am 28.02.2013 statt. Daraufhin haben die Bundesländer mit einem eigenen Gesetzesentwurf reagiert, der wiederum dem ursprünglichen JStG 2013 sehr ähnlich ist. Nach derzeitigem Stand ist es aufgrund der beiden unterschiedlichen Gesetzesinitiativen sehr wahrscheinlich, dass erneut der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Es dürfte noch einige Zeit vergehen, bis endlich ein Gesetz verabschiedet wird!

Update (17.07.2013): Nach monatelangem Streit wurde am 29.06.2013 endlich das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit Ausnahme der im Dezember 2012 noch enthaltenen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften entspricht das Gesetz dem Kompromiss zum JStG 2013 aus dem Dezember 2012. Das neugefasste Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Bestandteile finden allerdings bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung.

Stellungnahme Bundesrat zum Jahresteuergesetz 2013
Stellungnahme Bundesrat zum Jahresteuergesetz 2013
302/12 Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes.
Jahressteuergesetz 2013 (Referentenentwurf)
Der Referentenentwurf vom 05.03.2012 umfasst über 130 Seiten.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung finden Sie ab S. 131.