Tagtäglich werden zahlreiche Rechnungen auf Ihre Richtigkeit geprüft. Neben dem richtigen Rechnungsbetrag gibt es verschiedene Pflichtangaben, die zu beachten sind, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Diese Pflichtangaben sind in §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG geregelt. Nach dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) gelten seit dem 30.06.2013 diverse Neuerungen, die ich im Folgenden kurz zusammenfasse:

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Neue Pflichtangaben bei Gutschriften

Gutschriften müssen nunmehr auch als solche bezeichnet werden, sodass die Angabe Gutschrift unerlässlich wird. Voraussichtlich wird von der Finanzverwaltung auch der englische Begriff self-billed invoice akzeptiert.

Neue Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

Die Pflichtangaben bei der Margenbesteuerung werden neu geregelt, sodass der bisherige Hinweis auf Sonderregelungen nicht mehr ausreichend ist. Bei Reiseleistungen muss die Formulierung Sonderregelung für Reisebüros, bei der Differenzbesteuerung muss je nach Sachverhalt die Formulierung Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung, Kunstgegenstände/Sonderregelung oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung gewählt werden.

Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen

Bislang war es ausreichend, bei Reverse-Charge-Leistungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Künftig ist es zwingend notwendig, Umsätze, die nach § 13b UStG erbracht werden, unter der Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch als solche zu benennen. Wiederum ist die Verwendung des englischen Begriffs Reverse-Charge voraussichtlich zulässig. Wird ein anderer bzw. falscher Begriff verwendet oder fehlt diese Angabe, wirkt sich dies allerdings nicht auf den Vorsteuerabzug aus, da im Reverse-Charge-Verfahren dafür keine ordnungsgemäße Rechnung notwendig ist.

Zudem wird durch das AmtshilfeRLUmsG neu geregelt, welches Recht, ob in- oder ausländisches, bei grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Leistungen innerhalb der EU Anwendung findet. So haben ausländische Unternehmer, die Leistungen in Deutschland erbringen, für die Rechnungsstellung die ausländischen Vorschriften zu beachten. Deutsche Unternehmer, die Reverse-Charge-Leistungen im Ausland erbringen, müssen die Regelungen des deutschen Umsatzsteuerrechts befolgen. Ausnahmen bestehen naturgemäß bei Abrechnungen via Gutschrift oder bei Beteiligung von Betriebsstätten des Leistenden im jeweiligen Ausland.

Neue Fristen für die Rechnungsstellung

Bei Reverse-Charge-Leistungen zwischen Unternehmen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Rechnungsstellung bis zum 15. des Folgemonats zwingend nötig.