Eltern können ab dem Veranlagungszeitraum 2012 die Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben abziehen. Die Aufteilung zwischen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben entfällt zukünftig.

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Was sind Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten fallen an, wenn das Kind in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort oder bei einer Tagesmutter untergebracht ist. Kinderbetreuungskosten entstehen auch für die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern und Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen oder Hausaufgaben beaufsichtigen. Nicht nur die Betreuungsleistung von Dritten ist begünstigt, sondern auch die von Angehörigen des Steuerpflichtigen, vorausgesetzt die Vereinbarungen halten dem so genannten Fremdvergleich stand.

Nachhilfe-, Musik- oder Sportunterricht sind dagegen keine Betreuungsleistungen. Keine begünstigten Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und für die Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson oder –einrichtung.

Welche Voraussetzungen müssen für Kinderbetreuungskosten ab 2012 erfüllt sein?

Kinderbetreuungskosten können nur von Eltern abgezogen werden, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und mit denen das Kind im ersten Grad verwandt ist (§ 32 Abs. 1 EStG). Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bisherige Altersunterscheidungen wie drei, noch nicht sechs Jahre sind hinfällig) und muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Bei getrennt lebenden Eltern entscheidet der überwiegende Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Kindes. Bisherige Anspruchsvoraussetzungen wie Berufstätigkeit der Eltern entfallen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.

In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden?

Für jedes Kind können zwei Drittel der tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Wie müssen Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Abzugsvoraussetzung ist, dass die Eltern eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson oder -einrichtung erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Nachfolgend können sie ihre Kinderbetreuungskosten unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermitteln. Bei der Berechnung wird von einer Familie ausgegangen, bei der die Eltern die Splittingveranlagung gewählt haben und die Kinderbetreuungskosten bei allen Kindern gleich hoch sind. Sie müssen ihr Gesamteinkommen, die Anzahl ihrer Kinder und deren Betreuungskosten (ohne steuerlichen Effekt) angeben. Berücksichtigt ist ausschließlich die Einkommensteuer.