Im Rahmen des „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ wurde im Jahre 1999 eine Stromsteuer eingeführt. Nun gibt es Neuerungen bei der Stromsteuerermäßigung zu beachten.

Seit 2003 beträgt der Stromsteuerregelsatz 20,50 € je MWh, wobei es für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwei Ermäßigungsstufen gibt, soweit ein Sockelbetrag (Energiemindestverbrauch) überschritten wird:

  • Ermäßigung des Steuersatzes (§ 9b StromStG)
  • Spitzenausgleich (Entlastung in Sonderfällen nach § 10 StromStG)
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Im Rahmen der Ermäßigung des Steuersatzes wird Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betrieblich entnommenen Strom auf Antrag eine Steuerentlastung von 5,13 € je MWh (= 25% von 20,50 €) gewährt, soweit der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt. Dies entspricht einem Mindestverbrauch von 48,73 MWh. Diese Steuerentlastung wird für 2013 nur gewährt, wenn der Antrag (Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“) beim zuständigen Hauptzollamt spätestens bis zum 31.12.2014 gestellt wird. Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die entnommenen Strommengen eintragen und die Entlastung selbst berechnen.
Im Rahmen des Spitzenausgleichs kann Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag die nach Anwendung des § 9b StromStG verbleibende Steuerlast zum Teil erstattet werden. Zu berücksichtigen sind dabei ein Sockelbetrag von 1.000 € sowie die Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen. Um den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen zu können, werden den Unternehmen ab 2013 neue Anforderungen gestellt (z.B. Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems) und Gegenleistungen verlangt, die wiederum mit Mehraufwendungen verbunden sind. Der Antrag ist ebenfalls bis zum 31.12. des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1450) einzureichen. Zusammen mit dem Antrag auf Steuerentlastung sind darüber hinaus eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie ein Testat (Achtung auf Voraussetzungen und Fristen!) eines akkreditierten Zertifizierers vorzulegen. Kleine und mittlere Unternehmen müssen zusätzlich eine Selbsterklärung als KMU abgeben.
Bezüglich der Beantragung der Stromsteuerermäßigung helfen Ihnen spezielle Berater gerne weiter.