Studienkosten sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich bei dem Studium um keine Erstausbildung handelt oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Alle anderen Studienkosten können nur als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 EUR jährlich geltend gemacht werden. Diese Differenzierung von Studienkosten nach dem zugrundeliegenden Studium beschäftigt – wie war es anders zu erwarten? – die Gerichte. Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei interessante Gerichtsurteile vor.

L

L

Die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben ist essentiell, da Werbungskosten über Verlustvorträge auch intertemporal genutzt werden, Sonderausgaben aber nur im Jahr ihrer Geldendmachung Wirkung entfalten können. Bachelor-Studenten schauen daher oft in die Röhre, wohingegen sich Master-Studenten in vielen Fällen über eine gehörige Steuererstattung für das Jahr Ihres Berufseinstiegs freuen.

Mit dem Urteil des BFH vom 28.2.2013 (VI R 6/12) wurde entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer erfordert. Neben einer dualen Ausbildung und einem anderen Studium kommen damit alle Maßnahmen als Berufsausbildung in Frage, bei denen es um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen geht, die die Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs darstellen. Im Gegensatz zur Allgemeinbildung liegt eine Berufsausbildung also immer dann vor, wenn sie zur Erzielung von Einkünften mit der erstrebten Tätigkeit befähigt. Folglich ist die Hürde einer abgeschlossenen Berufsausbildung niedriger als gedacht, da kein langer Zeitraum, vielleicht sogar Jahre, für die Erstausbildung aufgewendet werden muss. Auch die Ausbildung zum Zug- oder Flugbegleiter (wie im konkreten BFH-Urteil), zum Taxifahrer oder zum Rettungssanitäter erfüllt selbstverständlich die Voraussetzungen einer Berufsausbildung. Daher kann es in Einzelfällen wie einem Medizinstudium durchaus sinnvoll sein, während der Wartephase auf einen Studienplatz beispielsweise eine Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren, um die dann anfallenden Kosten des in der Regel sehr langen Studiums als Werbungskosten geltend machen zu können.

Mit Urteil des BFH vom 5.11.2013 (VIII R 22/12) wurde die geltende Gesetzeslage als verfassungskonform bestätigt. Die Regelungen widersprächen weder dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Rückwirkungsverbot. Damit erhalten die Hoffnungen vieler Bachelor-Studenten einen herben Dämpfer, die darauf gesetzt haben, dass der BFH seine studentenfreundliche Rechtsprechung aus 2011 fortsetzt, als er den Werbungskostenabzug für Studienkosten ohne die Voraussetzung einer bereits absolvierten Erstausbildung aufgrund einer gesetzlichen Schlamperei zuließ. Die darauf erfolgten Gesetzesänderungen, die einen Werbungskostenabzug ohne bereits abgeschlossene Erstausbildung und ohne Dienstverhältnis ab 2004 ausschließen, widersprächen weder dem Rückwirkungsverbot noch dem Gleichheitsgrundsatz, so der BFH. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsfrage die Gerichte weiterhin beschäftigen wird, wie anhängige Verfahren bereits heute zeigen, und die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Tages vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden wird. Um in solchen Fällen nicht leer auszugehen, kann es empfehlenswert sein, seine Studienkosten immer als Werbungskosten abzusetzen und auf ablehnende Bescheidungen des Finanzamts mit Verweis auf anhängige Verfahren mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu reagieren.