In einem ersten Verfahren zur Hauptsache hat sich das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 29.10.2015 (5 K 80/15) zur Inanspruchnahme des Subunternehmers im Rahmen der Umsatzsteuer geäußert.

Im vorliegenden Fall erbrachte der Subunternehmer in 2009 Bauleistungen an den Bauträger, wobei zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung beide Parteien – nach damaliger Rechtslage zutreffend – davon ausgingen, dass der Bauträger die entstandene Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Dementsprechend wurde eine Nettorechnung gestellt.

Mit Hinweis auf die zwischenzeitlich in 2013 geänderte Rechtsauffassung des BFH beantragte der Bauträger beim zuständigen Finanzamt nicht mehr Steuerschuldnerin hinsichtlich der Umsatzsteuer zu sein und die entrichtete Umsatzsteuer zu erstatten.

Daraufhin erließ das Finanzamt des Subunternehmers einen geänderten Umsatzsteuerbescheid und forderte von diesem Umsatzsteuer nach.

Hiergegen klagte der Subunternehmer, da nach seiner Ansicht die Inanspruchnahme gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, zugleich aber Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Die im Rahmen der in 2013 geänderten Rechtsauffassung eingeführten Regelungen zur Inanspruchnahme des Subunternehmers verstoßen nach Ansicht des Finanzgerichts nicht gegen das steuerliche Rückwirkungsverbot, vielmehr liege keine echte Rückwirkung, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Sonderregelung vor. Der Vertrauensschutz sei durch die neu geschaffene Möglichkeit der Abtretung des Umsatzsteueranspruchs des Subunternehmers an das Finanzamt gewährt.

Für die Praxis bleibt abzuwarten, wie andere Finanzgerichte entscheiden werden und wie insbesondere der Bundesfinanzhof zur Frage Stellung nimmt. Positiv für betroffene Subunternehmer ist, dass wegen der zugelassenen Revision ein Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof folgen wird.

Der Subunternehmer sollte wie folgt vorgehen: Im Erhebungsverfahren sollte die Möglichkeit der Abtretung des Umsatzsteueranspruchs an das Finanzamt genutzt werden. Befindet man sich hingegen bereits im Festsetzungsverfahren, ist Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide einzulegen und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen.