Werden verzehrfertige Speisen und Getränke angeboten, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um eine steuerermäßigte (Umsatzsteuersatz 7 %) Lieferung oder eine, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegende, sonstige Leistung handelt.

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Vor zehn Tagen hat das BMF auf das EuGH-Urteil vom 10.03.2011 und verschiedenen BFH-Urteile aus 2011 zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken reagiert und ein neues Schreiben zum Thema Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 20.03.2013 betrifft neben Imbissständen u. a. auch Catering-Unternehmen, Mahlzeitendienste und Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen u. ä.

Entscheidend für die Einordnung des Umsatzes als Lieferung (7 % Umsatzsteuer) oder sonstige Leistung (19 % Umsatzsteuer) ist, ob „im Einzelfall die Liefer- oder Dienstleistungselemente nach dem Gesamtbild der Verhältnisse qualitativ überwiegen“. Das BMF gibt abstrakte Abgrenzungskriterien vor.

Demnach sind in die Gesamtbetrachtung nicht einzubeziehen, da sie für die Vermarktung verzehrfertiger Speisen notwendig sind, und damit unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes u. a.:

Zubereitung der Speisen
Beschreibung des Leistungsangebots (z. B. Speisekarte)
Transport der Speisen und Getränke (inklusive Wärmen/Kühlen)
Übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken oder Einweggeschirr)
Abgabe von Papierservietten und Beigaben (z. B. Ketchup)
Bereitstellung von Abfalleimern und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf dienen (z. B. Ablagebrettern an Imbissbuden)

Für die Annahme einer Lieferung schädliche Dienstleistungselemente sind dagegen u. a.:

Servieren der Speisen und Getränke
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (z. B. Bierzeltgarnitur)
Gestellung von Personal
Nutzungsüberlassung von Mobiliar oder Geschirr (Ausnahme: lediglich Verpackungsfunktion)
Reinigung und Entsorgung von Gegenständen
Individuelle Beratung der Kunden

„Zum hier Essen oder zum Mitnehmen“ behält steuerrechtliche Bedeutung! Äußert der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Absicht die Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu erwerben, liegt eine Lieferung vor, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Für die Besteuerung ist es dann unerheblich, dass der Verkäufer z. B. Tische und Stühle vorhält.

Ein zusammenfassendes Beispiel:

Eine Imbissbude in der Hauptstadt bietet Berliner Currywurst an.

Hat der Imbissstand nur ein Ablagebrett, an dem die Kunden Ihre Currywurst essen können, fallen 7 % Umsatzsteuer an.

Steht vor dem Imbiss eine Bank der Stadt Berlin, auf der die Kunden Ihre Currywurst verzehren können, fallen auch 7 % Umsatzsteuer an.

Hat der Verkäufer aber vor dem Imbiss einen Stehtisch mit Hockern oder eine Bierzeltgarnitur für seine Kunden aufgebaut, fallen auf die Currywurst 19 % Umsatzsteuer an. Bestellen Kunden allerdings „zum Mitnehmen“, fallen wiederum 7 % Umsatzsteuer an.

Das BMF-Schreiben vom 20.03.2013 enthält zur Veranschaulichung 16 Beispielfälle. Es ersetzt mit Wirkung vom 01.07.2011 die bisherigen BMF-Schreiben zu Restaurationsumsätzen. Unternehmer können sich für Umsätze vor dem 01.10.2013 allerdings auf die alten BMF-Schreiben berufen.

Das BMF informiert zum neuen BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vom 20.03.2013.