Wir möchten Sie auf eine neue unappetitliche Masche der Sozialversicherungsprüfer aufmerksam machen, die an die von den Gerichten abgeschaffte Phantomlohnfalle erinnert.

Die Prüfer nehmen nach Vernehmen im Kollegenkreis das Bundesarbeitsgerichtsurteil 5 AZR 89/08 vom 14.01.2009 zum Anlass, in welchem entschieden wurde, dass einem Arbeitnehmer Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im Urlaubs- und Krankheitsfall zustünden, um daraus Ansprüche der Sozialversicherungsträger abzuleiten.
Dies ist aus mehreren Gründen ärgerlich und gefährlich:

  • Diese Fiktion führt zur Nachzahlung von Sozialversicherung (AN-/AG-Teil!) auf nicht an den Arbeitnehmer gezahlte Zuschläge bei Urlaub oder Krankheit.
  • Diese fiktiven Zahlungen an den Arbeitnehmer sind nach § 3b EStG nicht steuerfrei, weil sie nicht gezahlt wurden. Eine pauschale Lohnbesteuerung ist die Folge.
  • Durch diese Fiktion kann die Minijobber-Grenze überschritten werden.

Und all diese Folgen ohne dass es zu einer Gesetzesänderung kam! Die Steuerberaterkammer schlägt dazu folgende zukunftsgerichtete Gegenmaßnahme vor: Mit allen Arbeitnehmern, die Sonntags-, Feiertags oder Nachtzuschläge erhalten, sollte ein wirksamer vorausschauender Verzicht auf die Auszahlung von Zuschlägen im Urlaubs- oder Krankheitsfall schriftlich niedergelegt werden (bestenfalls im Arbeitsvertrag!). Eine „Umlegung“ (der bei Urlaub oder Krankheit entstehenden Zuschläge auf das regelmäßige Arbeitsentgelt), der der Arbeitnehmer zustimmt, ist aus beitragsrechtlicher Sicht tolerabel.
Bisher gibt es in der Sache keine Urteile, die die Sozialversicherungsbeiträge oder Besteuerung betreffen. Es kann leider keine Prognose gewagt werden, wie die Sache letztendlich ausgeht, da die Zusammenhänge sehr komplex sind und im Sinne beider Seiten interpretiert werden können. Für die für Unternehmen günstige Sicht spricht, dass es hier zu einer Änderung in der Rechtsausübung ohne Gesetzesänderung kommt.
Arbeitsrechtlich ist oben genanntes Urteil jedoch in jedem Fall brisant, weil die Arbeitnehmer nach obiger Rechtsprechung diese Ansprüche einklagen könnten und dies aus Unternehmenssicht ein noch größeres Problem wäre. Durch die Masche der Sozialversicherungsprüfer ist es wahrscheinlich, dass diese Ansprüche den Weg in die Medien finden und eine gewisse Prominenz erlangen. Eine Umsetzung der von der Kammer empfohlenen Gegenstrategie sollte daher unbedingt erwogen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns.