Jüngst sorgte der Fall Uli Hoeneß für Aufsehen. Er soll Steuern in Millionenhöhe hinterzogen haben; Prozessauftakt wird im März 2014 sein. Wie verhält man sich gegenüber der Steuerfahndung? Nun wurde das Merkblatt zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung mit dem BMF-Schreiben v. 13.11.2013 neu gefasst, deren Inhalte wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten.

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Gemäß dem BMF-Schreiben v. 13.11.2013 zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Für die Besteuerung erhebliche Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Dazu zählen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, ggf. ergänzt um dem Verständnis dienende Erläuterungen. Ebenso kann Einsicht in die gespeicherten Daten genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung genutzt werden, wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Dazu zählen auch die maschinelle Auswertung der Daten und die Überlassung eines maschinell verwertbaren Datenträgers. Die Mitwirkung könne dabei grundsätzlich erzwungen werden, eine Zwangsgeldfestsetzung bei Weigerung ist durchaus denkbar – es sei denn, der Steuerpflichtige würde sich bei bereits eingeleitetem Straf- oder Bußgeldverfahren selbst belasten. Ein Nicht-Mitwirken kann natürlich zu nachteiligen Folgerungen und zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen. Es ist allerdings große Vorsicht geboten. Schließlich ist eine Strafbefreiung nur dann möglich, wenn eine Steuerstraftat bei Abgabe der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war. Sollte sich daher der Anfangsverdacht als falsch erweisen, der zu einer Durchsuchung führte, kann bei Zufallsfunden eine Strafbefreiung ausgeschlossen sein.

Daher ist bei einer nicht unwahrscheinlichen Durchsuchung unverzüglich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Im Falle einer Durchsuchung ist es empfehlenswert, zu schweigen und vor jeglicher Aussage auf ein Gespräch mit einem Steuerrechtler zu bestehen. Von informellen Gesprächen mit den Beamten ist ebenso abzuraten. Der Rechtsanwalt oder Steuerberater sollte aber sofort angerufen werden. Auch der Durchsuchungsbeschluss, die Beschlagnahmeanordnung und die Mitteilung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollten unverzüglich an den Steuerrechtler übermittelt werden. Außerdem kann darauf bestanden werden, dass zwei Gemeindemitglieder als Zeugen anwesend sind, wodurch Zeit gewonnen werden kann. Journalisten darf der Zutritt natürlich verweigert werden. Unterlagen sollten nie freiwillig herausgegeben, sondern immer förmlich beschlagnahmt werden. Außerdem sollten von allen wichtigen Unterlagen Kopien angefertigt werden. Darüber hinaus sollte nichts unterzeichnet werden, ohne zuvor Rücksprache mit einem Rechtsberater gehalten zu haben.

Im Nachgang der Durchsuchung ist es wichtig, Arbeitgeber, -nehmer, Kunden, Lieferanten etc. darüber in Kenntnis zu setzen, dass es bei ihnen möglicherweise zu einer Folgeuntersuchung kommen kann. Überstürzte Reaktionen wie Auslandsreisen etc. sollten vermieden werden. Ein Verfahren erstreckt sich oftmals über mehrere Jahre, denn schnelle Lösungen sind oftmals teure Lösungen.