Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich beschäftigt. Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer (GmbH-Geschäftsführer), der anlässlich seines 60. Geburtstages ausschließlich Personen aus seinem beruflichen Umfeld eingeladen hatte: Arbeitskollegen, Mitarbeiter, einige Betriebsrentner und den Aufsichtsrat. Die Geburtstagsfeier fand in den Räumen des Arbeitgebers statt und wurde (teilweise) während der Arbeitszeit durchgeführt. Die Kosten für die Feier machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend, was das Finanzamt aber nicht akzeptierte.

Das sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 12.11.2015 aber anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar stelle ein Geburtstag grundsätzlich ein privates Ereignis dar, in diesem Fall sei aber ausnahmsweise von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen und die Kosten für die Feier als Werbungskosten anzuerkennen.

Da eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, erkennen die Finanzämter in ähnlich gelagerten Fällen die Kosten für eine Geburtstagsfeier vorerst bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch nicht an.

Die Chancen für ein steuerzahlerfreundliches Urteil stehen aber nicht schlecht. Erst im Oktober wurde ein ähnliches BFH-Urteil vom 08.07.2015 veröffentlicht. Ein Arbeitnehmer hatte nicht nur Kollegen, sondern auch Verwandte und Freunde zu einer kombinierten Geburtstags- und Prüfungsfeier eingeladen. Das Gericht entschied, dass für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass die Aufwendungen hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld abziehbar sein können, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Bereich eingeladen sind.