Die Arbeitgeber sind verpflichtet die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer korrekt an die gesetzlichen Sozialkassen abzuführen. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge umfassen die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.

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Die Unternehmen werden vom Rentenversicherungsträger spätestens alle vier Jahre auf die ordnungsgemäße Ermittlung und Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und auf die Zahlung der Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse geprüft. Die Sozialversicherungsprüfung erstreckt sich auf sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag; z. B. die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses, die Vollständigkeit der erstatteten Meldungen oder Beitragsnachweise. Für Prüfungszeiträume ab 01.01.2009 prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund auch für die gesetzliche Unfallversicherung mit. Die Zusammenführung aller Sozialversicherungsprüfungen in der Hand der Rentenversicherung ist begrüßenswert, damit mehrfache Prüfungen durch unterschiedliche Sozialkassen vermieden werden.

Laut Pressebericht hat die DRV Bund im Prüfungsjahr 2012 bei den durchgeführten Prüfungen festgestellt, dass ca. 432.000.000 Euro zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Bei 409.400 kontrollierten Betrieben ist die durchschnittliche Sozialversicherungsbeitragsnachforderung damit auf einen neuen Höchstwert von 1.055 Euro gestiegen. Die Nicht- oder Zuwenig-Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers ist eine Straftat des Arbeitgebers nach § 266a StGB!