In Zeiten des E-Walds stelle ich mir die Frage, wie Elektrofahrzeuge steuerlich behandelt werden. So sieht das Jahressteuergesetz 2013 eine neue Förderung für Elektorfahrzeuge vor, andere Förderungen sind bereits umgesetzt.

Das Projekt E-Wald ist keine Zukunftsvision, sondern hat nach anfänglichen Irritationen begonnen. So ist die erste E-Tankstelle in Grafenau mittlerweile in Betrieb, 100 sind in Arbeit und viele weitere geplant. Der bayerische Wald wird Bewährungsprobe für verschiedene Elektroautos und soll beweisen, dass diese auch im ländlichen Bereich sinnvoll eingesetzt werden können.

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Zu diesem Zeitgeist passend hat der Steuergesetzgeber im Jahressteuergesetz 2013 (Referentenentwurf) seine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität eingeleitet. Eine Regelung im Einkommensteuergesetz soll einen Nachteilsausgleich für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge schaffen, da die Innovationen wegen ihren nicht billigen Akkumulatoren noch sehr teuer sind.

Die 1 % Regel ermittelt den Wert der Privatnutzung lt. § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG als 1 % auf den Bruttolistenpreis pro Monat, wenn das Auto über 50 % betrieblich genutzt wird. Umsatzsteuerlich gestattet die Finanzverwaltung vereinfachend, dass diese ertragsteuerliche Regel übertragen werden kann. Nach neuester Rechtsprechung dürfen dabei zusätzlich 20 % pauschal als Abschlag für Kosten, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, berücksichtigt werden. Nach geplanter Regelung dürfen nun bei Elektroautos die Kosten für die Akkumulatoren aus dem Bruttolistenpreis herausgerechnet werden. Mit der Folge, dass die private Nutzung durch die höheren Anschaffungskosten nicht beeinflusst wird.

Alternativ kommt bei der Berechnung der privaten Nutzungsentnahme die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Bei dieser wird die private Nutzung über ein Fahrtenbuch nachgewiesen, die Kosten werden exakt ermittelt und dann anteilig aufgeteilt. Hier dürfen die Kosten des Akkumulators bei der Berechnung der AfA außer Acht gelassen werden. Dadurch wird ebenfalls der niedrige Wert für die Nutzung unterstellt.

Auf der anderen Seite muss der Abzug des Akkumulators bei der AfA-Berechnung auch bei der genauen Ermittlung der Kosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

Das Jahressteuergesetz plant diese Begünstigung zeitlich bis zum Jahr 2022 zu begrenzen. Das Gesetz soll ab 2013 gelten, allerdings auch für Elektrokraftfahrzeuge, die sich bereits im Betriebsvermögen befinden. Sie müssen ihre geplanten Anschaffungen also nicht aufschieben.

Betroffen sind alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes:

Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

Diese Definition grenzt Hybridfahrzeuge aus, da sie auch über einen Benzinmotor betrieben werden. Fahrzeuge, wie der Opel Ampera, die ausschließlich über einen Elektromotor betrieben werden, aber über einen Extender in Form eines benzinbetrieben Generators verfügen, sind ebenfalls nicht erfasst.

Neben dieser steuerlichen Förderung werden Elektrofahrzeuge auch bei der KFZ-Steuer bevorzugt. Seit 2008 werden diese Fahrzeuge n. § 3d KraftStG für fünf Jahre von der KFZ-Steuer befreit. Danach gelten bei der KFZ-Steuer-Ermittlung für Elektrofahrzeuge vorteilhafte Sondervorschriften. Die Steuer wird nur in Abhängigkeit vom zugelassenen Gesamtgewicht ermittelt.

Eine Rechnung die z.B. beim Opel-Ampera nicht aufgeht. Dieses Nicht-Elektroauto löst eine KFZ-Steuer i. H. v. 28 € p.a. aus, da Werte für den CO2-Ausstoß nicht zur Verfügung stehen (könnte ja rein theoretisch vollständig über Batterien betrieben werden) und daher nur an der Kubikzahl angesetzt wird. Aber vergleichen sie selbst! Nachstehend können Sie die KFZ-Steuer für ein Elektrofahrzeug nach der Fünfjahresfrist berechnen.

 

Update (27.06.2012): Am 23.05. wurde der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. In diesem hat der Gesetzgeber die Neuregel derart angepasst, dass sie nun auch für Hybridfahrzeuge gilt. Diese Nachbesserung findet sich auch in der Fassung des Entwurfs vom 16.06.2012.

Update (04.07.2012):
Eine wichtige Änderung in der Förderung durch die neue Fassung vom 16.06. ist die pauschale Berücksichtigung des Akkus mit 500 Euro pro kWh und max. 10.000 Euro. Diese Beträge vermindern sich in den folgenden Jahren. Exakt heißt es im Regierungsentwurf:

für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro kWh der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro.

 

Eine Auswahl an bekannten Hybrid- und E-Autos habe ich in nachfolgender Tabelle zusammengestellt:

Mo­dell Ka­pa­zi­tät (kWh)
To­yo­ta Prius I 1,8
To­yo­ta Prius II 1,3
To­yo­ta Prius III 5,2
Opel Am­pera 12,4
BMW i3 22
BMW i8 7,2
Tesla Model S 40/60/85

PS: Das E-Wald Projekt kämpft derzeit um seine erfolgreiche Umsetzung, vgl. dazu diesen Blogbeitrag.

Update (06.07.2012): Der Bundesrat hat seine Stellungsnahme an den Bundestag weitergeleitet. Die Stellungnahme können sie hier downloaden.

Update (19.02.2013):
Der Vorstoß wird in ein neues Gesetzesvorhaben ausgegliedert. Den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften finden sie hier.

Update (17.07.2013): Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit können auch die Regelungen zur steuerlichen Förderungen von Elektroautos in Kraft treten.

Regie­rungs­ent­wurf v. 19.6. 2012
Regie­rungs­ent­wurf v. 23.5.2012
Referentenentwurf des BMF v. 5.3.2012
Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Eine Liste mit derzeit erhältlichen E-Autos in Serienproduktion und ihren Batteriekapazitäten befindet sich auf Wikipedia.
PANORAMA, Regierungsentwurf eines JStG 2013: Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Download von der Seite http://www2.nwb.de/portal/content/ir/beitraege/beitrag_1279730.aspx.
Hier können Sie sich für den E-Mini im bayerischen Wald bewerben. Die „preiswerte“ monatliche Nutzungsrate i. H. v. 650 Euro pro Monat verringert sich im Rahmen des Projekts auf 400 Euro.
Lassen Sie sich vom Fuhrpark des E-Wald-Projekts inspirieren.
Der E-Mini wird mittlerweile als wichtiger Bestandteil des E-Wald-Projekts gesehen. Diese Meinung teilen nicht alle.
Insbesondere die hohen Kosten in der Anschaffung machen Elektrofahrzeuge derzeit noch unattraktiv.
Berechnen Sie ihre KFZ-Steuer mit dem Tool des BMF. Leider werden Elektrofahrzeuge noch nicht berücksichtigt. Aber für diese können sie obiges Tool benutzen.
Lesen Sie, wie die KFZ-Steuer Hybridfahrzeuge erfasst.
Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2013, S. 15, 71f.