Mit dem Schreiben vom 3. Juni konkretisiert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen seine steuerlichen Hochwasseropferhilfen. Im folgenden Beitrag stelle ich die Maßnahmen kurz vor. Sie gelten nur für Hochwassergeschädigte.

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Stundungsmaßnahmen

Bis zum 30. September werden Stundungsanträge bereits fälliger oder in diesem Zeitraum fälliger Steuern des Bundes oder Landes unter geringen Anforderungen in der Regel zinslos gewährt. Außerdem wird in diesem Zeitraum von Vollstreckungsmaßnahmen rückständiger Steuern bei Betroffenen Abstand genommen.

Nachweispflichten Hochwasserspenden

Für Spenden, die bis zum 30. September 2013 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto bestimmter Organisationen gezahlt werden, reicht ein Bareinzahlungsbeleg als Nachweis.

Verlust der Buchführungsunterlagen

Für den Steuerpflichtigen entstehen wegen durch das Hochwasser verlorenen Buchungsunterlagen keine Nachteile.

Abschreibungsvergünstigungen

Wird die Ersatzbeschaffung erst in späteren Jahren vorgenommen, kann in begründeten Ausnahmefällen durch eine Rücklagenbildung der Aufwand auf dieses Jahr vorverschoben werden. Die Rücklage darf die Grenzen der nachstehenden Sonderabschreibung nicht überschreiten.

Insbesondere bei der Einkommensteuer ist aber zu beachten, dass durch bereits hohe Abschreibungen im Katastrophenjahr sowie den Gewinnausfall die volle Nutzung nicht optimal sein kann.

Für nachstehende Sonderabschreibung gelten folgende Besonderheiten:

  • Der jährliche Abschreibungsgesamtbetrag von 200.000 Euro, also insgesamt 600.000 Euro, darf nicht überschritten werden.
  • Werden nachstehende Abschreibungsbegünstigungen beansprucht, muss auf andere Möglichkeiten verzichtet werden.
  • Es gelten spezielle Aufzeichnungspflichten.
  • Versicherungsentschädigungen vermindern die Bemessungsgrundlage begünstigungsfähiger Kosten der Sonderabschreibungen.

Gebäude

Soweit es sich bei den Kosten des Wiederaufbaus hochwassergeschädigter Gebäude nicht um Erhaltungsaufwand handelt, kann innerhalb eines Begünstigungszeitraums von zwei Jahren eine Sonderabschreibung in Höhe von maximal insgesamt 30 % vorgenommen werden. In diesem Zeitraum ist die gewöhnliche AfA an einer vorübergehenden Bemessungsgrundlage zu bemessen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Für bewegliche Anlagegüter, die ersatzweise angeschafft werden, kann eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 50 % innerhalb eines Begünstigungszeitraums von zwei Jahren beansprucht werden.

Erhaltungsaufwand

Sowohl die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Gebäuden als auch beweglichen Anlagegütern werden bis zu einem Betrag von 45.000 Euro ohne weitere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt.

Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Aufwand abgezogen werden.

Sonderregelungen für Land- und Forstwirte

Werden die Gewinne nach Durchschnittssätzen des § 13a EStG ermittelt, wird die Steuer darauf dennoch erlassen, sofern durch das Hochwasser Ertragsausfälle eingetreten sind. Die Herrichtung und Wiederanpflanzung können ohne weitere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt werden.

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt voranstehendes für Grund und Boden mit allen Einschränkungen.

Steuerfreie Unterstützung an Arbeitnehmer

Unterstützungen an Arbeitnehmer in Höhe von 600 Euro je Kalenderjahr sind steuerfrei. In diesem Hochwasserfall sind Unterstützungen über diesem Betrag „im allgemeinen“ möglich ohne dass die Steuerfreiheit beim Arbeitgeber verloren geht. Die sonst üblichen Voraussetzungen der R 3.11 Abs. 2 Satz 2 LStR müssen nicht erfüllt werden. Diese Sonderregel gilt auch für sonst steuerpflichtige Zinsvorteile.

Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer können auf Teile von ihrem Lohn zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer oder auf ein Spendenkonto verzichten. Diese Lohnteile bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, dazu sind besondere Aufzeichnungspflichten beim Arbeitgeber zu erfüllen.

Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die der Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Erlass der Grundsteuer/ Gewerbesteuer

Es besteht die Möglichkeit des Erlasses der beiden Steuern. Dazu sind Erlassanträge zu stellen.

Bei der Gewerbesteuer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften sollte allerdings die Gewerbesteueranrechnung berücksichtigt werden, die dadurch entfällt. In diesen Fällen kann es sein, dass es zu keiner Entlastung kommt und ihre Gemeinde weniger Geld bekommt.

Fazit

Auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten den Opfern zu helfen. Wenn man das Ausmaß der Katastrophe bei den Betroffenen kennt, kann dies nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein sein. Bei vielen Maßnahmen handelt es sich allerdings um Zeiteffekte (die später ihre Wirkung umkehren) und es müssen andere Effekte berücksichtigt werden, so dass sich die Vorteilhaftigkeit schnell ins Gegenteil umkehrt. Die organisatorischen Erleichterungen bei Buchhaltungsunterlagen und Spenden sind sehr zu begrüßen.

Update (07.08.2013): Nach Sofortgeld und Soforthilfe wurde die Hochwasserhilfe um das „Aufbauhilfeprogramm für gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie wirtschaftsnahe Infrastruktur“ ergänzt. Der Fördersatz liegt bei 80 % der zuschussfähigen Aufwendungen, bei Existenzgefährdung durch das Hochwasser sogar bei 100 %. Gefördert werden erstmalig auch versicherbare Schäden. Anträge können bis 30.06.2015 eingereicht werden.

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.
Artikel zum Thema vom SIS-Verlag
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen