Wieder einmal gibt es Aktuelles zur Steuerschuldnerschaft bei Leistungsempfängern von Bauleistungen (§ 13b UStG). Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) wurden mit Wirkung vom 01.10.2014 auch Änderungen im Bereich des Leistungsempfängers von Bauleistungen vorgenommen, die wir im Folgenden darstellen möchten.

houseNach den Mitte Juli 2014 verabschiedeten Gesetzesänderungen sind grundsätzlich drei verschiedene Zeiträume im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen zu unterscheiden: Umsätze bis 14.02.2014 (alte Regelung), Umsätze zwischen 15.02.2014 und 30.09.2014 (Übergangsregelung) sowie Umsätze ab 01.10.2014 (gesetzliche Neuregelung).
Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist, dass mit einem BFH-Urteil vom 22.08.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt wurden. Durch zwei darauffolgende BMF-Schreiben vom 05.02.2014 und 08.05.2014 wurde dieses BFH-Urteil für Umsätze ab dem 15.02.2014 umgesetzt. Durch das KroatienAnpG wurde zum einen eine Übergangsregelung für Umsätze zwischen 15.02.2014 und 30.09.2014 eingeführt und zum anderen endlich Klarheit für die Behandlung von Umsätzen ab dem 01.10.2014 geschaffen.

§ 13b UStG wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 so angepasst, dass bei Vorliegen einer Bauleistung der Leistungsempfänger unabhängig davon, ob er diese Bauleistung seinerseits für eine von ihm erbrachte Bauleistung erbringt oder nicht, die Umsatzsteuer schuldet. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Im Ergebnis stellt diese gesetzliche Regelung die bereits bis 14.02.2014 geltende Verwaltungsauffassung wieder her.

Nach Vorstellung des Gesetzgebers erbringt ein Unternehmer dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Für den Nachweis der nachhaltigen Erbringung genannter Leistungen gilt ab 01.10.2014 das Vordruckmuster „USt 1 TG“. Das zuständige Finanzamt stellt den Nachweis auf Antrag aus, er kann aber auch von Amts wegen erteilt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bescheinigung ist längstens drei Jahre gültig. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet wird.

Die dargestellten Gesetzesänderungen wurden analog für den Bereich der Gebäudereinigungsleistungen vorgenommen.