Vielen Studenten ist es ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern nicht möglich, die gesamten Studienkosten aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen zu tragen. Einen der größten Kostenpunkte stellt sicherlich die Wohnung bei auswärtiger Unterbringung am Studienort dar. Hierbei sollte eine geplante Kostenübernahme gut durchdacht sein, damit der Studierende bei einer Zweitausbildung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung diese Aufwendungen dennoch als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen kann.

Denn trägt ein Dritter (z. B. Eltern) Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen (Studenten) veranlasst sind, können sie als so genannter Drittaufwand grundsätzlich nicht als Werbungskosten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Hiervon gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen:

Aufwendungen eines Dritten können jedoch bei einer sogenannten Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewertet werden. Dabei bedeutet die Abkürzung des Zahlungswegs die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen, indem der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, anstatt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Dies liegt vor, wenn der Dritte auf Rechnung des Steuerpflichtigen den Geldbetrag an die Gläubiger zahlt.

Wird hingegen vom Dritten auf eigenen Namen ein Vertrag abgeschlossen und die Zahlung geleistet (abgekürzter Vertragsweg), so kann der Steuerpflichtige nur dann die Aufwendungen abziehen, wenn es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt der abgekürzte Vertragsweg hingegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen für den Steuerpflichtigen.

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis und gerade hier verlangen viele Vermieter, dass die Eltern den Vertrag unterschreiben und die Miete überweisen. Bürgschaftserklärungen reichen häufig nicht aus.

In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 1 K 169/15) versagten die Richter einer Studentin den Abzug von Werbungskosten für die vom Vater übernommenen laufenden Mietzahlungen mit eben dieser Begründung, dass die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges, auch nach Auffassung des BFH, bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf eine Nutzungsüberlassung gerichtet ist. In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein ungesichertes Nutzungsrecht zu.