Unsere Verhaltensempfehlung im Falle von Erststudiumskosten behält auch durch die Gesetzesänderung ihre Gültigkeit. Ein neues Musterverfahren schafft zusätzlich Argumente für einen Einspruch. Der deutsche Steuerberaterverband bekräftigt in einer aktuellen Pressemitteilung dieses Vorgehen.

Letztes Jahr haben wir im Tagblatt einen Artikel zu Studienkosten im Erststudium als Reaktion auf aktuelle Rechtsprechung des BFH verfasst (Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10). Nach diesen Urteilen war es möglich Studienkosten als Werbungskosten anzusetzen, d.h. die Aufwendungen konnten in Form von Verlusten mit späteren Einnahmen verrechnet werden. Damals stellte sich die Frage, ob das BMF mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.

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Die Reaktion folgte nicht unmittelbar durch das BMF, sondern in einer Nacht- und Nebelaktion durch den Steuergesetzgeber. Dieser änderte nicht weniger als 4 Paragraphen im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (S. 32-34), um klar zu stellen, dass er die Studienkosten für ein Erststudium nicht als Werbungskosten dulden will. Diese Änderungen gelten nachträglich auch für die Vorjahre und hebeln damit das Urteil des BFH aus.

Unsere damaligen Empfehlungen für das Verhalten von Betroffenen in einem Erststudium bleiben gültig. Die Belege und Kosten für das Erststudium sollten gesammelt und zum Ansatz gebracht werden. Gegen den Bescheid, der diese Position nicht zulassen wird, sollte Einspruch eingelegt werden. In der Kanzlei haben wir diesen Einspruch für unsere Mandanten mit dem anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 15/11 begründet. Dieses Vorgehen empfiehlt nun auch der deutsche Steuerberaterverband, allerdings auf Grundlage eines neuen Musterverfahrens mit dem Aktenzeichen 10 K 4245/11. Einmal mehr klagen Piloten, die ihr teures Erststudium als Werbungskosten anerkannt haben wollen.

Geset­zes­än­de­run­gen wegen Erststudienkosten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Die relevanten Änderungen im Gesetzesentwurf auf den S. 32 ff. sind markiert. Diesem Gesetzesentwurf wurde am 25.11.2011 vom Bundesrat zugestimmt, am 13.12.2011 wurde das Gesetz im BGBl I 2011 S. 2592 verkündet.
Pressemittelung des DStV mit der Empfehlung Einspruch einzulegen, z.B. mit dem neuen Musterverfahren.
Sternartikel zu den damaligen Urteilen mit ausführlichen Handlungsempfehlungen.